Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 21.09.2006

V ZR 260/05

Normen:
ZPO § 321a

BGH, Beschluß vom 21.09.2006 - Aktenzeichen V ZR 260/05

DRsp Nr. 2006/24726

Zurückweisung einer Gehörsrüge mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs

Normenkette:

ZPO § 321a ;

Gründe:

Die Gehörsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 6. Juli 2006 wird zurückgewiesen. Die in dem Schriftsatz vom 10. August 2006 ausgeführten Überlegungen sind bei der Entscheidung des Senats berücksichtigt worden. Ein Hinweis war nicht veranlasst, weil die Frage der Zulässigkeit der Berufung im Berufungsverfahren erörtert worden ist und das Berufungsgericht seine von der Meinung des Bundesgerichtshofes abweichende Auffassung in dem Berufungsurteil dargestellt hat.

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 14.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen I-9 U 30/05
Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 26.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 65/01