BGH, Beschluß vom 24.01.2006 - Aktenzeichen XI ZB 43/04
DRsp Nr. 2006/2736
Zurückweisung einer Gehörsrüge
Gründe:
Die Gehörsrüge der Drittwiderbeklagten gegen den Beschluss des Senats vom 22. November 2005 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das als übergangen gerügte Vorbringen ist vom Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet worden. Von einer näheren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, der im Anwendungsbereich des § 321 a Abs. 4 Satz 5 ZPO entsprechend anwendbar ist (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; siehe auch BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432, 1433).
© copyright - Deubner Verlag, Köln