BGH, Beschluß vom 28.09.2006 - Aktenzeichen V ZB 170/05
Zurückweisung einer Anhörungsrüge
Gründe:
Die Gehörsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Senats vom 11. Mai 2006 wird zurückgewiesen. Der Senat hat das Vorbringen der Rechtsbeschwerde zur Kenntnis genommen und erwogen. Die Forderung, den geltend gemachten Zulassungsgrund schlüssig und substantiiert darzulegen, stellt keine unzumutbare, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigende Erschwerung dar. Dass die Festsetzung des Werts des Gegenstands der Berufung durch das Landgericht auf Ermessensfehlern beruht, die ihrerseits den Zugang zum Berufungsgericht unzumutbar erschweren, hat die Rechtsbeschwerde nicht dargetan. Entsprechende Darlegungen sind anwaltlich vertretenen Rechtsbeschwerdeführern ohne weiteres zuzumuten.