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BGH - Entscheidung vom 02.05.2006

VI ZR 80/05

Normen:
ZPO § 321a
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 02.05.2006 - Aktenzeichen VI ZR 80/05

DRsp Nr. 2006/16105

Zurückweisung einer Anhörungsrüge mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs

Normenkette:

ZPO § 321a ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.

Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205 , 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 21, 191 , 194; 70, 288, 294; st.Rspr.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht, nachdem er bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das mit der Anhörungsrüge des Klägers als übergangen beanstandete Vorbringen in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet hatte. Dass er die angesprochenen Probleme rechtlich anders beurteilt als die Klägerin, begründet keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

Insbesondere hatte der Senat die von der Klägerin geltend gemachten Verletzungen des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG überprüft. So hat die Nichtzulassungsbeschwerde zwar gerügt, das Berufungsgericht habe jegliche Schmerzensgeldansprüche der Klägerin, auch die wegen der Operationen, die ohne Einwilligung erfolgt sein sollen, zu Unrecht verneint. Doch fehlen in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung, ebenso wie bereits im Vortrag der Klägerin in der Berufungsinstanz, Ausführungen dazu, welche negativen Folgen die Klägerin den Operationen konkret zuordnet und wie sich diese auf ihre spätere Lebensführung ausgewirkt haben. Da die Klägerin bereits vor der ersten Operation im November 1992 an erheblichen Beschwerden litt, deretwegen sie sich in ärztliche Behandlung begeben hatte, konnte darauf nicht verzichtet werden. Dass das Berufungsgericht seine rechtliche Hinweispflicht verletzt hätte, hat die Nichtzulassungsbeschwerde nicht gerügt.

Vorinstanz: OLG Köln, vom 16.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 63/03
Vorinstanz: LG Aachen, vom 12.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 291/01