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BGH - Entscheidung vom 06.10.2006

NotZ 49/05

Normen:
ZPO § 321a
BNotO § 111

BGH, Beschluß vom 06.10.2006 - Aktenzeichen NotZ 49/05

DRsp Nr. 2006/27248

Zurückweisung einer Anhörungsrüge gegen eine Beschwerdeentscheidung des Bundesgerichtshofs betreffend einen Abgabenbescheid gegen einen Notar

Normenkette:

ZPO § 321a ; BNotO § 111 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller haben um gerichtliche Entscheidung gemäß § 111 BNotO gegen den Abgabenbescheid für Juli 2005 der Antragsgegnerin nachgesucht. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Der Senat hat die hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerden der Antragsteller durch Beschluss vom 20. März 2006 - den Antragstellern zugestellt am 4. und 5. April 2006 - zurückgewiesen. Das greifen die Antragsteller mit einer am 12. April 2006 bei dem Bundesgerichtshof eingegangenen Gehörsrüge an.

II. Der Rechtsbehelf ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat hat in dem angefochtenen Beschluss die mit der sofortigen Beschwerde vorgebrachten Angriffe gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts in vollem Umfang geprüft und alle Rügen für nicht durchgreifend erachtet. Bezüglich der von den Antragstellern geltend gemachten Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ) hat der Senat das Nötige bereits in dem Beschluss vom 28. August 2006 bemerkt. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432, 1433).

Vorinstanz: OLG Dresden, vom 14.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen DSNot 24/05