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BGH - Entscheidung vom 28.09.2006

IX ZA 20/06

Normen:
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2 § 78b Abs. 1

BGH, Beschluß vom 28.09.2006 - Aktenzeichen IX ZA 20/06

DRsp Nr. 2006/26002

Zurückweisung der Rechtsbeschwerde und Ablehnung eines Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2 § 78b Abs. 1 ;

Gründe:

Die als Rechtsbeschwerde auszulegende Berufung des Beklagten ist nicht statthaft, weil das Berufungsgericht sie nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ).

Weil die Rechtsbeschwerde damit aussichtlos ist, ist dem Beklagten auch kein Notanwalt zu bestellen (vgl. § 78b Abs. 1 ZPO ).

Vorinstanz: OLG Hamm, vom 03.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 33 U 3/06
Vorinstanz: LG Bochum, vom 19.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 463/05