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BGH - Entscheidung vom 28.09.2006

IX ZA 34/06

Normen:
ZPO § 42 § 45 Abs. 3

BGH, Beschluß vom 28.09.2006 - Aktenzeichen IX ZA 34/06

DRsp Nr. 2006/26004

Zurückweisung der Rechtsbeschwerde im Richterablehnungsverfahren mangels Besorgnis der Befangenheit

Normenkette:

ZPO § 42 § 45 Abs. 3 ;

Gründe:

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO ).

Auf die Frage, derentwegen das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat - ob für die Entscheidung über die Ablehnung eines Richters am Amtsgericht nach § 45 Abs. 3 ZPO ein Einzelrichter des Landgerichts oder die voll besetzte Kammer zuständig ist -, kommt es nicht an, wenn die Ablehnung im Ergebnis zu Recht als unbegründet angesehen worden ist. Dies sieht auch der Beklagte zu 1 nicht anders, weil er diese Frage als bloße "Formalie" bezeichnet und nur darauf Wert legt zu erfahren, ob der abgelehnte Richter befangen war oder nicht.

Eine Befangenheit hat das Oberlandesgericht indes zu Recht verneint. Vorab kann auf die zutreffenden Erwägungen des Oberlandesgerichts Bezug genommen werden. Das Vorbringen des Beklagten zu 1, mit dem dieser seinen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe begründet hat, gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass.

Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 07.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 19 W 23/06
Vorinstanz: LG Konstanz, vom 03.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 T 362/05