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BGH - Entscheidung vom 14.12.2006

IX ZB 304/05

Normen:
InsO § 287 Abs. 2 (a.F.)
EGInsO Art. 103a

BGH, Beschluß vom 14.12.2006 - Aktenzeichen IX ZB 304/05

DRsp Nr. 2007/383

Zurückweisung der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

InsO § 287 Abs. 2 (a.F.) ; EGInsO Art. 103a ;

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 289 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 1 , § 7 InsO , § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO ).

Der von der Rechtsbeschwerde für erforderlich gehaltenen Rechtsfortbildung des § 287 Abs. 2 InsO a.F. steht die eindeutige Übergangsregelung von Art. 103a EGInsO entgegen, wonach auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Dezember 2001 eröffnet worden sind, die bis dahin geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden sind. Dies hat das Beschwerdegericht zutreffend beachtet.

Vorinstanz: LG Neuruppin, vom 30.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 302/05
Vorinstanz: AG Neuruppin, vom 04.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 15 IN 200/99