BGH, Beschluß vom 13.04.2006 - Aktenzeichen IX ZB 298/05
DRsp Nr. 2006/11063
Zurückweisung der Rechtsbeschwerde gegen die Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung mangels Einlegung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
Gründe:
Die statthafte (Art. 44 EuGVVO, § 15 Abs. 1 AVAG , § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ) Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht form- und fristgerecht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (§§ 15 Abs. 2 , Abs. 3 AVAG , § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO ).
Prozesskostenhilfe kann der Antragstellerin schon deshalb nicht gewährt werden, weil ihr Gesuch nicht innerhalb von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung beim Bundesgerichtshof eingegangen ist.
Vorinstanz: OLG Oldenburg, vom 02.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 W 48/05
Vorinstanz: LG Osnabrück, vom 14.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 2411/05
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