BGH, Beschluß vom 28.07.2006 - Aktenzeichen III ZB 128/05
Zurückweisung der Rechtsbeschwerde betreffend eine Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache mangels Zulassung durch das Beschwerdegericht
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. November 2005 - 20 SCH 17/05 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil sie weder kraft Gesetzes statthaft noch in dem Beschluss zugelassen worden ist (§§ 574 Abs. 1 , 577 Abs. 1 , 97 Abs. 1 ZPO ).
Nach der - unstreitig - erfolgten Zahlung beschränkte sich ungeachtet des Wortlauts der gestellten Anträge das Interesse der Parteien ersichtlich darauf, nicht mit den Kosten des Verfahrens belastet zu werden. Die vom Kammergericht in dem angefochtenen Beschluss getroffene Kostenentscheidung ist im Ergebnis richtig, weil auch dann, wenn die Parteien - nach entsprechendem richterlichen Hinweis - die Hauptsache ausdrücklich übereinstimmend für erledigt erklärt hätten, es der Billigkeit entsprochen hätte, die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen (vgl. §§ 91a, 93 ZPO ; s. dazu Zöller/Vollkommer ZPO 25. Aufl. § 91a Rdn. 25).
Der Streitwert wird für beide Rechtszüge wie folgt festgesetzt:
bis zum 31. Oktober 2005 (Eingang des Schriftsatzes des Antragstellers vom gleichen Tage): 13.219,57 EUR,
ab dann 1.995,60 EUR (bis 31. Oktober 2005 entstandene Kosten)