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BGH - Entscheidung vom 23.11.2006

IX ZB 244/05

Normen:
InsO § 296 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 23.11.2006 - Aktenzeichen IX ZB 244/05

DRsp Nr. 2006/30356

Zurückweisung der Rechtsbeschwerde betreffend die Versagung der Restschuldbefreiung mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

InsO § 296 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 296 Abs. 3 Satz 1, § 6 Abs. 1 , § 7 InsO , § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Insolvenzgerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO ).

Die Entscheidung über die Versagung der Restschuldbefreiung wird von der Erwägung getragen, dass der Schuldner einen Betrag von 1.620 Euro nicht an den Treuhänder abgeführt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt hat (§ 296 Abs. 1 InsO ). Das Insolvenzgericht hat in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 15. Oktober 2004, auf den sich die Beschwerdeentscheidung bezieht, nach Würdigung der Umstände des zu entscheidenden Einzelfalles den Zugang der Aufforderungsschreiben des Treuhänders festgestellt. Ein Zulässigkeitsgrund ist insoweit nicht ersichtlich. Die zusätzlichen Hinweise des Beschwerdegerichts zu weiteren Versagungsgründen sind nicht entscheidungserheblich. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: LG Frankenthal, vom 15.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 302/04
Vorinstanz: AG Ludwigshafen a. Rhein, vom 15.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 IK 11/00