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BGH - Entscheidung vom 02.02.2006

IX ZR 65/05

Normen:
BGB § 675
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 02.02.2006 - Aktenzeichen IX ZR 65/05

DRsp Nr. 2006/6295

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung in einem Steuerberaterregress

Normenkette:

BGB § 675 ; ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 ZPO ) und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ist zwischen den Parteien unstreitig, dass in dem Zeitraum von 1994 bis 1997 ein Steuerberatervertrag nur zwischen der Beklagten und der W. GmbH & Co. KG (sowie L. W.) bestand. Der auch von der Nichtzulassungsbeschwerde nicht verkannte Interessenkonflikt mit der Kommanditgesellschaft stand zudem einer Vertretung der Klägerin durch die Beklagte entgegen (§ 57 StBerG , § 6 BOStB).

In den Schutzbereich dieses Steuerberatervertrages war die Klägerin nicht einbezogen; denn sie war jedenfalls nicht schutzbedürftig (vgl. BGHZ 70, 327, 329 f.; 133, 168, 173 f.; BGH, Urt. v. 16. Juni 1987 - IX ZR 74/86, NJW 1987, 2510 , 2511; v. 22. Juli 2004 - IX ZR 132/03, WM 2005, 1904 , 1905).

Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe positive Kenntnis davon gehabt, dass der übernommene "Bauernhof" in steuerrechtlicher Hinsicht kein landwirtschaftliches Anwesen gewesen sei und somit dringender Handlungsbedarf bestanden habe, beruht auf einer möglichen tatrichterlichen Würdigung des Inbegriffs der Verhandlungen (§ 286 ZPO ); dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere bezieht sich der Hinweis auf die vierjährige Untätigkeit der Klägerin lediglich auf ihre auch im vorangehenden Absatz angeführte Erklärung, nicht sie, sondern ihre Nichte hätte das Nötige zu veranlassen gehabt.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ).

Vorinstanz: OLG München, vom 14.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 17 U 4165/04
Vorinstanz: LG München II, vom 23.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 RO 272/03