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BGH - Entscheidung vom 20.11.2006

II ZR 333/05

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8

BGH, Beschluß vom 20.11.2006 - Aktenzeichen II ZR 333/05

DRsp Nr. 2006/30176

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Überschreitung der Wertgrenze

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 1. Dezember 2005 wird als unzulässig verworfen, weil eine die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO übersteigende Beschwer nicht glaubhaft gemacht ist.

Der Beklagte hat zur Darlegung des Wertes der Beschwer auf die - vorläufige - Streitwertfestsetzung des Landgerichts Bezug genommen, das den Gegenstandswert mit 10 % des - nach den Angaben der Kläger - bei Klageeinreichung noch vorhandenen Vermögens der Gesellschaft in Höhe von 345.453,11 EUR festgesetzt hat. Bis zur Berufungsverhandlung hat sich jedoch nach dem eigenen Vortrag des Beklagten (Berufungsbegründung v. 2. Dezember 2004 S. 8 bzw. Anlage B II 1) das Vermögen der Gesellschaft durch weitere Auszahlungen an die Gesellschafter in Höhe von insgesamt 282.074,08 EUR auf 63.379,03 EUR vermindert. Damit ist nach der - vom Beklagten übernommenen - Methode der Streitwertberechnung des Landgerichts eine den Betrag von 6.337,90 EUR übersteigende Beschwer nicht glaubhaft gemacht und auch nicht ersichtlich.

Im Übrigen hätte die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das materiell zutreffende Berufungsurteil nur deswegen Aussicht auf Erfolg haben können, weil das Protokollurteil nicht von allen mitwirkenden Richtern unterschrieben worden ist (vgl. Senat, Urt. v. 16. Oktober 2006 - II ZR 101/05, juris Tz. 7 ff.).

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO ).

Streitwert: 6.337,90 EUR

Vorinstanz: OLG München, vom 01.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 693/04
Vorinstanz: LG Memmingen, vom 29.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 HO 763/04