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BGH - Entscheidung vom 26.01.2006

I ZR 141/05

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8

BGH, Beschluß vom 26.01.2006 - Aktenzeichen I ZR 141/05

DRsp Nr. 2006/2719

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Erreichens des Beschwerdewerts

Wird dem Beklagten eine bestimmte Werbung untersagt, so bemiessen sich der Gegenstandswert und die Rechtsmittelbeschwer nicht nach dem Mehraufwand für hypothetisch zulässige Werbung, sondern allein danach, welches Interesse der Beklagte daran hat, die ihm verbotene Werbung nicht weiter zu veröffentlichen.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 22. März 2005 wird auf seine Kosten zurückgewiesen, weil der Wert der von dem Beklagten mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO , §§ 544 , 97 Abs. 1 ZPO ).

Soweit die Beschwerde eine 20.000 EUR übersteigende Beschwer des Beklagten mit der Begründung geltend macht, wegen des ausgesprochenen Werbeverbots sei ein Mitgliederschwund zu verzeichnen und der Beklagte habe erhebliche Mehrkosten für Werbung, weil er seine Werbeanzeigen nunmehr so gestalten müsse, dass sie den Wortlaut des § 4 Nr. 11 StBerG deutlich wahrnehmbar enthielten, kann dem nicht gefolgt werden. Das Verbot nach 1 a des Tenors der angefochtenen Entscheidung bezieht sich lediglich auf Angebote, die so gestaltet sind wie die im Unterlassungstenor in Bezug genommene konkrete Werbeanzeige im 'S. Boten' vom 21. April 2004. Gegenstand der Verurteilung ist demnach allein die konkret beschriebene Verletzungsform. Daraus lässt sich nicht herleiten, dass eine nicht unter den Tenor fallende Werbung umfangreicher sein müsste.

Streitwert: 10.000 EUR

Vorinstanz: OLG Dresden, vom 22.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 10/05
Vorinstanz: LG Dresden, vom 01.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 42 O 284/04