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BGH - Entscheidung vom 04.12.2006

II ZR 305/05

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2

Fundstellen:
DStR 2006, 2326

BGH, Beschluß vom 04.12.2006 - Aktenzeichen II ZR 305/05

DRsp Nr. 2006/29356

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend eine verdeckte Sacheinlage mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Streithelferin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. Oktober 2005 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO ) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die von der Streithelferin geforderte Vorlage an den EuGH erübrigt sich, weil nach der st. Rspr. des Senats die Europarechtskonformität der Judikatur zur verdeckten Sacheinlage außer Zweifel steht.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Die Streithelferin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO ).

Streitwert: 820.000,00 EUR

Vorinstanz: OLG Köln, vom 20.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 18 U 76/04
Vorinstanz: LG Köln, vom 26.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 82 O 168/03
Fundstellen
DStR 2006, 2326