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BGH - Entscheidung vom 21.12.2006

VII ZR 59/06

Normen:
BGB § 635
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 21.12.2006 - Aktenzeichen VII ZR 59/06

DRsp Nr. 2007/391

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Zurechnung von Verschulden des Architekten des Bauherrn mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

BGB § 635 ; ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerden des Beklagten zu 1) und des Streithelfers der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Februar 2006 werden zurückgewiesen.

Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin müsse sich das Verschulden ihres Architekten zurechnen lassen, weil dieser durch die unterlassene Heranziehung des Beklagten zu 1) zur abschließenden Begutachtung der Gründungsverhältnisse einen Planungsfehler begangen habe, veranlassen die Zulassung nicht, da kein Zulassungsgrund zu einer entscheidungserheblichen Frage gegeben ist. Die Zurechnung ist möglich, weil es sich um eine fehlerhafte Organisation der Baustelle handelt.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO ).

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Streithelfer der Klägerin zwei Drittel und der Beklagte zu 1) ein Drittel.

Streitwert: 115.000,00 EUR

Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 09.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 61/05
Vorinstanz: LG Freiburg, vom 17.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 310/04