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BGH - Entscheidung vom 16.02.2006

IX ZR 4/03

Normen:
BGB § 675 § 280
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluß vom 16.02.2006 - Aktenzeichen IX ZR 4/03

DRsp Nr. 2006/7878

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Höhe des Schadens bei einem Anwaltsregress mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

BGB § 675 § 280 ; ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO ); sie ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO ).

Die von der Nichtzulassungsbeschwerde für rechtsgrundsätzlich erachtete Frage, ob die bei einem Vertragsschluss durch fehlerhafte Beratung entstehende steuerliche Mehrbelastung isoliert als Schaden geltend gemacht werden kann, hat der Senat in ständiger Rechtsprechung verneint. Diese Frage wird im Übrigen nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht in revisionsrechtlich unangreifbarer Weise zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Kläger ihre Behauptung, sie hätten bei richtiger steuerlicher Beratung den Kaufvertrag nicht geschlossen, nicht bewiesen haben.

Die Beschwerde vermag auch keinen sonstigen Zulassungsgrund aufzuzeigen. Die gerügten Verstöße gegen Verfahrensgrundrechte der Kläger liegen nicht vor. Das Berufungsgericht hat keinen entscheidungserheblichen Vortrag übergangen. Der von der Nichtzulassungsbeschwerde in diesem Zusammenhang angeführte Aktenvermerk vom 14. August 1995, dessen Inhalt nach dem unstreitigen Prozessvortrag des Beklagten jedenfalls den begünstigten Mitarbeiter S. eröffnet wurde, kann, wie das Berufungsgericht in tatrichterlich zulässiger Würdigung angenommen hat, als Zusage angesehen werden.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 28.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 23 U 259/01
Vorinstanz: LG Wuppertal, vom 22.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 202/01