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BGH - Entscheidung vom 14.12.2006

IX ZR 182/03

Normen:
BGB § 675 § 280

BGH, Beschluß vom 14.12.2006 - Aktenzeichen IX ZR 182/03

DRsp Nr. 2007/2325

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Haftung eines Steuerberaters mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

BGB § 675 § 280 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO ). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO ).

1. Grundsatzbedeutung weist die Sache nicht auf. Die in der Senatsrechtsprechung entwickelten Grundsätze zur sorgfältigen Sachverhaltsaufklärung, auf die sich die Nichtzulassungsbeschwerde bezieht, betreffen Rechtstatsachen und rechtliche Wertungen, die der rechtsunkundige Auftraggeber seinem Anwalt mitteilt. Vorliegend bestand dagegen eine mehrjährige Verwaltungspraxis der zuständigen Finanzbehörde, die der Beklagte zum Ausgangspunkt für seinen Hinweis auf die Änderung der steuerlichen Behandlung von Zweifamilienhäusern (§ 52 Abs. 21 EStG ) nehmen konnte. Eine Divergenz zu dieser Rechtsprechung liegt gleichfalls nicht vor. Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde steht das Berufungsurteil auch nicht im Gegensatz zu den Entscheidungen des OLG Düsseldorf OLG-Report 1992, 239 und ZIP 2002, 616 , 619. In den dortigen Fallgestaltungen bestand für den Steuerberater Anlass zu weiterer Sachverhaltsaufklärung, unter anderem deshalb, weil die zur Verfügung gestellten Unterlagen konkrete Hinweise auf eine anderweitige Bewertung im Einheitswertbescheid ergaben.

2. Die unter dem Gesichtspunkt der Einheitlichkeitssicherung geltend gemachte Verfahrensgrundsrechtsverletzung ist nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat die in der Sitzungsniederschrift nicht aufgenommene Aussage der Zeugin B. in den Gründen wiedergegeben und hierbei zwischen dem Inhalt der Aussage und der Würdigung der Zeugenangaben entsprechend den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (BGHZ 40, 84, 86; BGH, Beschl. v. 24. Juni 2003 - VI ZR 309/02, NJW 2003, 3057 , 3058) hinreichend unterschieden.

3. Davon abgesehen ist die Klage unschlüssig. Die den Klägern nachteilige Entscheidung des Finanzamts ist zu Recht ergangen. Sie hätten daher in keinem Fall den erstrebten Steuervorteil erzielen können. Mangels abweichenden Tatsachenvortrags ist davon auszugehen, dass die getätigten Investitionen zu einer entsprechenden Wertsteigerung des Hauses geführt bzw. eine ansonsten drohende Wertminderung verhindert haben.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: OLG Hamm, vom 06.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 25 U 114/02
Vorinstanz: LG Paderborn, vom 24.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 594/01