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BGH - Entscheidung vom 10.07.2006

II ZR 195/05

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 10.07.2006 - Aktenzeichen II ZR 195/05

DRsp Nr. 2006/19365

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Haftung aus Eigenkapitalersatz wegen nicht nachhaltiger Wiederherstellung des Stammkapitals der Schuldnerin

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. Juni 2005 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO ) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Beklagte haftet aus Eigenkapitalersatz, weil das Stammkapital der Schuldnerin z.Zt. der Zahlungen nicht nachhaltig wiederhergestellt war (vgl. Sen.Urt. v. 19. September 2005 - II ZR 229/03, DStR 2005, 1999 ). Der Anspruch des Klägers ist ein vertraglicher i.S. des § 5 Nr. 1 EuGVÜ (vgl. Nichtannahmebeschluss vom 14. Juni 1999 - II ZR 269/98 zu OLG Jena ZIP 1998, 1496). Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO ).

Streitwert: 51.129,18 EUR

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 02.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 143/03
Vorinstanz: LG Darmstadt, vom 06.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 451/01