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BGH - Entscheidung vom 23.02.2006

VII ZR 98/05

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 23.02.2006 - Aktenzeichen VII ZR 98/05

DRsp Nr. 2006/6933

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Genehmigung eines im Namen einer Prozesspartei geschlossenen Bauvertrages mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. März 2005 wird zurückgewiesen.

Bedenken gegen die Überlegungen des Berufungsgerichts zur rechtswirksamen Genehmigung eines im Namen der Beklagten mit der Klägerin geschlossenen Bauvertrags veranlassen die Zulassung nicht, weil ein entscheidungserheblicher Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben ist.

Von einer Begründung im übrigen wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO ).

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Gegenstandswert: 140.940,00 EUR

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 11.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen I-22 U 112/04
Vorinstanz: LG Krefeld, vom 29.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 115/04