Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 13.09.2006

IV ZR 111/05

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluß vom 13.09.2006 - Aktenzeichen IV ZR 111/05

DRsp Nr. 2006/25995

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Erfüllungeiner Gegenforderung mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. März 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Dass die Beklagte dem Grunde nach vom Kläger die Zahlung von 7.957,77 EUR habe fordern können, konnte das Berufungsgericht jedenfalls für unstreitig halten, u.a. weil der Kläger einen Anspruch der Beklagten auf diesen Betrag aus § 812 BGB unter Darlegung der maßgeblichen Tatsachen in seiner Berufungsbegründung ausdrücklich eingeräumt hatte (GA 137 f.). Die Meinung des Klägers, dieser Gegenanspruch habe sich, weil er den Betrag an das Finanzamt abgeführt habe, vor dessen Rückzahlung auf die Abtretung seines Erstattungsanspruchs gegen das Finanzamt beschränkt, trifft nicht zu (vgl. BVerwG NJW 1992, 328 , 329 f.; BGHZ 125, 83 , 90; MünchKomm-BGB/Lieb, 4. Aufl. § 818 Rdn. 92 Fn. 231; Palandt/Sprau, BGB 65. Aufl. § 818 Rdn. 39). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: 72.975 EUR

Vorinstanz: OLG Hamm, vom 21.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 78/04
Vorinstanz: LG Arnsberg, vom 12.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 260/03