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BGH - Entscheidung vom 23.03.2006

IX ZR 92/04

Normen:
BGB § 675
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1

BGH, Beschluß vom 23.03.2006 - Aktenzeichen IX ZR 92/04

DRsp Nr. 2006/11420

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Bearbeitung eines Berufungsverfahrens durch einen nicht beim Rechtsmittel zugelassenen Prozessbevollmächtigten

Normenkette:

BGB § 675 ; ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO ); sie ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO ).

Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde weist die vorliegende Fallgestaltung keine Grundsatzbedeutung auf. Die Frage, inwieweit nachvertragliche Verpflichtungen des Anwalts bestehen, der ausschließlich die Bearbeitung eines Berufungsverfahrens übernimmt, obwohl er nicht beim Rechtsmittelgericht zugelassen ist, während der beim Rechtsmittelgericht zugelassene Anwalt lediglich als "Stempel-Anwalt" auftreten soll, ist einzelfallbezogen und nicht verallgemeinerungsfähig. Zudem ist diese Frage nicht entscheidungserheblich, weil die Tatrichter übereinstimmend von einem anderen Sachverhalt, nämlich einer teilweise eigenständigen Bearbeitung des Berufungsmandats durch die Streithelferin ausgegangen sind. Insoweit zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Zulassungsgrund auf.

Die vom Berufungsgericht als Anwaltsfehler unterstellten Versäumnisse der Streithelferin im Verhandlungstermin vom 12. September 2001 können dem Kläger zu 1 nicht angelastet werden, nachdem dieser aufgrund der Kündigung vom 15. August 2001 mit der Wahrnehmung der Interessen der Beklagten nicht mehr betraut war und weitergehende Hinweisverpflichtungen nach Mandatsende nicht mehr bestanden (vgl. BGH, Urt. v. 24. Oktober 1996 - IX ZR 4/96, NJW 1997, 254 ). Die übrigen Versäumnisse, die seitens der Beklagten gegenüber der erstinstanzlichen Verhandlungsführung des Klägers zu 1 geltend gemacht werden, hat das Berufungsgericht berücksichtigt. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde hierzu eine anderweitige Gewichtung vorträgt und damit den von der Beklagten zu führenden Nachweis hinsichtlich der geltend gemachten Darlehensabrede als erbracht ansieht, wird in revisionsrechtlich unzulässiger Weise die berufungsgerichtliche Würdigung durch die anderslautende Wertung der Nichtzulassungsbeschwerde ersetzt.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 07.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 165/02
Vorinstanz: LG Karlsruhe, vom 23.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 148/02