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BGH - Entscheidung vom 19.12.2006

XI ZR 293/06

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2
BGB § 133 § 157

BGH, Beschluß vom 19.12.2006 - Aktenzeichen XI ZR 293/06

DRsp Nr. 2007/26

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Auslegung einer Zusatzerklärung in einer Sicherungszweckerklärung mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ; BGB § 133 § 157 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 27. Juli 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts offensichtlich nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Der Vorwurf der Klägerin, die Auslegung der Zusatzerklärung in der Sicherungszweckerklärung vom 1. Februar 2002, einer Individualerklärung, durch das Berufungsgericht sei willkürlich, entbehrt jeder Grundlage. Die Auslegung ist nicht nur rechtsfehlerfrei, sondern richtig. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Antrag der Klägerin, die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Notars Z. vom 29. Juni 1999 (UR-Nr. ...) bis zur Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde einzustellen, hat sich erledigt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 124.742,16 EUR.

Vorinstanz: OLG Saarbrücken, vom 27.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 574/05
Vorinstanz: LG Saarbrücken, vom 09.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 34/05