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BGH - Entscheidung vom 09.11.2006

IX ZR 88/04

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2

BGH, Beschluß vom 09.11.2006 - Aktenzeichen IX ZR 88/04

DRsp Nr. 2006/29049

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Notar mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO ); sie ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO ).

Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde weist die vorliegende Fallgestaltung keine Grundsatzbedeutung auf. Die für den Verjährungsbeginn maßgebliche Frage, ob das den Beklagten erteilte Mandat im September 1994 (Kostenrechnung) bzw. im Januar 1995 (Beurkundungstermin) beendet war oder aber bis zu den von den Beklagten entfalteten Aktivitäten nach dem Tode der Eheleute B. im Jahre 2000 fortdauerte, ist einzelfallbezogen und lässt sich nicht verallgemeinern. Im Übrigen spricht alles dafür, dass die Beklagten im Jahre 2000 in derselben Angelegenheit neu mandatiert worden sind. Dass die Vorinstanzen einen Sekundäranspruch der Kläger in rechtsgrundsätzlicher Weise übersehen hätten, wird von der Nichtzulassungsbeschwerde nicht geltend gemacht. Ein solcher Anspruch ist nach den Feststellungen auch nicht gegeben.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ).

Vorinstanz: OLG Saarbrücken, vom 30.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 502/03
Vorinstanz: LG Saarbrücken, vom 04.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 69/03