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BGH - Entscheidung vom 06.11.2006

II ZR 314/05

Normen:
ZPO § 116 Abs. 1 Nr. 1

BGH, Beschluß vom 06.11.2006 - Aktenzeichen II ZR 314/05

DRsp Nr. 2006/29035

Zumutbarkeit von Prozesskostenvorschüssen in der Insolvenz

Haben Gläubiger bei einem Erfolg der Klage aus der Insolvenzmasse einen Betrag zu erwarten, der deutlich höher ist als das für sie mit dem Verfahren verbundene Kostenrisiko, so ist ihnen regelmäßig zuzumuten, die Prozesskosten aufzubringen.

Normenkette:

ZPO § 116 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Der erneute Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die besonderen Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht vorliegen. Den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten ist es zuzumuten, die Prozesskosten aufzubringen (§ 116 Abs. 1 Nr. 1 2. Halbs. ZPO ).

Vorschüsse auf die Prozesskosten sind nur solchen Beteiligten zuzumuten, welche die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung voraussichtlich größer sein wird (BGH, Beschl. v. 27. September 1990 - IX ZR 250/89, ZIP 1990, 1490 ; BAG, Beschl. v. 28. April 2003 - 2 AZB 78/02, ZIP 2003, 1947 , 1948). Dabei bestimmt sich die Zumutbarkeit anhand einer wertenden Abwägung der Gesamtumstände (Sen.Beschl. v. 6. März 2006 - II ZB 11/05, ZIP 2006, 682 ).

Die genannten Voraussetzungen sind entgegen der Ansicht des Klägers jedenfalls bei den Gläubigern P. und K. und Kl. N. erfüllt, auf die 143.821,62 DM der bisher von dem Konkursverwalter anerkannten Forderungen in Höhe von insgesamt 159.618,28 DM entfallen. Sie haben bei einem Erfolg der Klage aus der Insolvenzmasse einen Betrag zu erwarten, der deutlich höher ist als das für sie mit dem Verfahren verbundene Kostenrisiko.

Werden die im Berufungsurteil ausgeurteilten Beträge rechtskräftig zuerkannt, beträgt die freie Masse nach Abzug der Verfahrenskosten I. und II. Instanz ca. 88.000,00 EUR. Davon stünden im Erfolgsfall 37.909,62 EUR zur Verteilung an die Konkursgläubiger der Rangklasse VI zur Verfügung, was einer Quote von 46 % entspricht. 46 % von 143.821,62 DM bedeutet eine zusätzliche Verteilungsmasse für die drei o.a. Gläubiger in Höhe von 33.826,02 EUR. Dem steht ein Gesamtkostenrisiko in Höhe von lediglich 7.860,00 EUR gegenüber.

Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 16.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 138/00
Vorinstanz: LG Heidelberg, vom 11.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 264/98