Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 28.09.2006

VII ZB 51/06

Normen:
GG Art. 101 Abs. 1
ZPO § 568 S. 2 Nr. 2 § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

BGH, Beschluß vom 28.09.2006 - Aktenzeichen VII ZB 51/06

DRsp Nr. 2006/26024

Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter

Hat der Einzelrichter die Rechtsbeschwerde zugelassen, so unterliegt die Entscheidung der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters ergangen ist. Denn der Einzelrichter durfte über die Zulassung nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren gem. § 568 S. 2 Nr. 2 ZPO dem Senat übertragen müssen.

Normenkette:

GG Art. 101 Abs. 1 ; ZPO § 568 S. 2 Nr. 2 § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Das Landgericht hat die vom Kläger geltend gemachten Termins- und Einigungsgebühren in Höhe von insgesamt 1.444,70 EUR im Kostenfestsetzungsbeschluss nicht berücksichtigt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers hat das Beschwerdegericht mit Beschluss des Einzelrichters zurückgewiesen. Mit der vom Einzelrichter zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Kläger, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und unter Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts seinem Kostenfestsetzungsantrag hinsichtlich der verlangten Termins- und Einigungsgebühren stattzugeben.

II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 , Abs. 3 ZPO statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat.

2. Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt indes der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters ergangen ist. Der Einzelrichter durfte über die Zulassung nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem Senat übertragen müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200 ; vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02, BauR 2003, 1252 = ZfBR 2003, 557 und vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02, NJW 2003, 3712 ).

3. Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an den Einzelrichter, der den angefochtenen Beschluss erlassen hat.

Vorinstanz: OLG Bamberg, vom 16.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 W 39/06
Vorinstanz: LG Würzburg, vom 04.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 72 O 946/05