BGH, Beschluß vom 20.07.2006 - Aktenzeichen V ZB 30/06
DRsp Nr. 2006/20148
Zulässigkeit einer Beschwerde zum Bundesgerichtshof gegen die Entscheidung über die weitere Beschwerde in Grundbuchsachen
Gegen Entscheidungen des Gerichts der weiteren Beschwerde (§ 79 Abs. 1 GBO ) ist in Grundbuchsachen ein Rechtsmittel, über das der Bundesgerichtshof zu entscheiden hätte, gesetzlich nicht vorgesehen.
Gründe:
Das als "weitere Beschwerde" bezeichnete Rechtsmittel gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg vom 11. Januar 2006 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen. Gegen Entscheidungen des Gerichts der weiteren Beschwerde (§ 79 Abs. 1 GBO ) ist in Grundbuchsachen ein Rechtsmittel, über das der Bundesgerichtshof zu entscheiden hätte, gesetzlich nicht vorgesehen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdevefahrens beträgt: 500 EUR
Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 11.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Wx 1/06
Vorinstanz: LG Freiburg, vom 14.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 254/05
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