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BGH - Entscheidung vom 11.12.2006

VI ZA 16/06

Normen:
ZPO § 78b § 522 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluß vom 11.12.2006 - Aktenzeichen VI ZA 16/06

DRsp Nr. 2007/5754

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die einstimmige Zurückweisung der Berufung als unbegründet

Eine Berufungsentscheidung, welche die Abweisung einer Klage durch das Gericht erster Instanz als unzulässig für richtig erachtet, stellt keine Verwerfung der Berufung als unzulässig i.S. von § 522 Abs. 1 S. 4 ZPO dar, da das Berufungsgericht in eine Sachprüfung eingetreten ist und den Erfolg der Berufung in der Sache verneint hat.

Normenkette:

ZPO § 78b § 522 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger haben mehrere in früheren Verfahren auf Rechnungslegung und Auszahlung von Mieterträgen, in einer Nichtigkeitsklage und in einer Restitutionsklage gegen sie ergangene Kostenfestsetzungsbeschlüsse vor dem Landgericht mit der Klauselgegenklage gemäß § 768 ZPO angegriffen und die Aufhebung der Vollstreckungsklauseln zu den Kostenfestsetzungsbeschlüssen begehrt.

Das Landgericht hat die Klage mit Versäumnisurteil abgewiesen und nach Einspruch das Versäumnisurteil aufrechterhalten. Die Klage sei unzulässig. Die hiergegen eingelegte Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht nach näher ausgeführtem Hinweis, dass mit der Klage gemäß § 768 ZPO keine Einwendungen gegen die den Kostenfestsetzungsbeschlüssen zugrunde liegenden Entscheidungen erhoben werden könnten, mit einstimmigem Beschluss vom 5. Oktober 2006 zurückgewiesen. Gegen den ihnen am 16. Oktober 2006 zugestellten Beschluss wollen sich die Kläger mit einer Rechtsbeschwerde wenden, für die sie die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78 b ZPO in einem - nicht unterschriebenen - Schriftsatz vom 14. November 2006 beantragen.

II. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78 b ZPO setzt voraus, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Hier fehlt es jedenfalls an der zuletzt genannten Voraussetzung. Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist aussichtslos.

Der Beschluss des Berufungsgerichts vom 5. Oktober 2006 ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO ergangen. Ein solcher Beschluss ist nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§ 522 Abs. 3 ZPO ) nicht anfechtbar. Auch eine Rechtsbeschwerde ist insoweit nicht statthaft.

Zwar findet nach §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gegen einen Beschluss, durch den eine Berufung als unzulässig verworfen worden ist, die Rechtsbeschwerde statt. Ein solcher Beschluss liegt hier jedoch entgegen der Ansicht der Kläger nicht vor. Das Berufungsgericht hat gegen die Zulässigkeit der Berufung keine Bedenken geäußert. Es hat jedoch einen Erfolg der Berufung in der Sache verneint. Verfehlt ist die Ansicht der Kläger, eine Berufungsentscheidung, welche die Abweisung einer Klage durch das Gericht erster Instanz als unzulässig für richtig erachtet, verwerfe damit zugleich die Berufung als unzulässig. Das Berufungsgericht ist hier vielmehr in rechtlich nicht zu beanstandender Weise in die Prüfung der erstinstanzlichen Entscheidung in der Sache eingetreten und hat die Entscheidung des Landgerichts bestätigt.

Hinzu kommt, dass der Antragsschriftsatz der Kläger vom 14. November 2006 entgegen der gesetzlichen Vorschrift des § 130 Nr. 6 ZPO keine Unterschrift aufweist. Diese kann infolge des Ablaufs der in § 575 Abs. 1 ZPO bestimmten Frist auch nicht nachgeholt werden.

Nach allem ist die von den Klägern beabsichtigte Rechtsbeschwerde aussichtslos. Die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78 b ZPO ist deshalb abzulehnen.

Vorinstanz: OLG Köln, vom 05.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 98/06
Vorinstanz: LG Bonn, vom 03.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 451/05