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BGH - Entscheidung vom 23.11.2006

IX ZB 77/06

Normen:
ZPO § 114 S. 1 § 574 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 23.11.2006 - Aktenzeichen IX ZB 77/06

DRsp Nr. 2006/30184

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe

Wegen der Versagung von Prozesskostenhilfe ist eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1 § 574 Abs. 1 ;

Gründe:

Die bereits erhobene Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO ).

Prozesskostenhilfe kann dem Schuldner nicht gewährt werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO ). Auch eine formgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde wäre nicht statthaft, weil sie weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO ). Wegen der Versagung von Prozesskostenhilfe ist eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 27. Juli 2003 - IX ZB 539/02, WM 2003, 1871 , 1872, insoweit in BGHZ 156, 92 nicht abgedruckt; BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZA 12/03, NZI 2003, 647 , 648, v. 21. Oktober 2004 - IX ZB 73/03, ZVI 2005, 47). Dies ist hier nicht geschehen.

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts bleibt ohne Erfolg, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO ).

Vorinstanz: LG Berlin, vom 25.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 86 T 251/06