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BGH - Entscheidung vom 06.04.2006

I ZB 23/06

Normen:
ZPO § 574 Abs. 1
GVG § 133

BGH, Beschluß vom 06.04.2006 - Aktenzeichen I ZB 23/06

DRsp Nr. 2006/11049

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte

Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte als Beschwerdegericht findet eine Rechtsbeschwerde nur statt, wenn dies im Gesetz besonders bestimmt ist oder das Oberlandesgericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 ; GVG § 133 ;

Gründe:

Das Rechtsmittel des Antragstellers ist unzulässig. Gegen einen Beschluss, den ein Oberlandesgericht als Beschwerdegericht erlassen hat, findet eine Rechtsbeschwerde nur statt, wenn dies im Gesetz besonders bestimmt ist oder das Oberlandesgericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 133 GVG , § 574 Abs. 1 ZPO ). Beide Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

Vorinstanz: KG, vom 07.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 23 W 51/05
Vorinstanz: LG Berlin, vom 15.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 514/04