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BGH - Entscheidung vom 07.12.2006

IX ZR 209/05

Normen:
AnfG § 1 § 11 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 07.12.2006 - Aktenzeichen IX ZR 209/05

DRsp Nr. 2006/30358

Zulässiger Gegenstand der Anfechtung

Von der Anfechtung nach dem AnfG sind nur solche Rechtsgüter erfasst, die zum Vermögen des Schuldners gehören. Die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen einer objektiven Gläubigerbenachteiligung trägt der Gläubiger.

Normenkette:

AnfG § 1 § 11 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO ).

Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Gemäß § 1 AnfG sind nur solche Rechtshandlungen des Schuldners anfechtbar, welche die Gläubiger benachteiligen. Rechtsgüter, die nicht zum Vermögen des Schuldners gehören, sind damit nicht erfasst. Das folgt auch aus § 11 Abs. 1 AnfG , wonach dem Gläubiger nur dasjenige zur Verfügung gestellt wird, was durch die anfechtbare Rechtshandlung dem Vermögen des Schuldners verloren gegangen ist. Die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen einer objektiven Gläubigerbenachteiligung trägt der Gläubiger (BGH, Urt. v. 17. Dezember 1998 - IX ZR 196/97, ZIP 1999, 196 , 198).

Verfahrensgrundrechte der Klägerinnen wurden nicht verletzt. Insbesondere hat das Berufungsgericht, indem es den Zeugen K. nicht vernommen hat, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO verfahrensfehlerfrei angewandt.

Verstöße gegen das rechtliche Gehör der Klägerinnen sind ebenfalls nicht ersichtlich. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Pflicht, den Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung in Erwägung zu ziehen, nicht nachgekommen ist. Das Gericht ist nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Damit sich ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen lässt, müssen vielmehr besondere Umstände deutlich gemacht werden, die zweifelsfrei darauf schließen lassen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BGHZ 154, 288 , 300 f.). Daran fehlt es hier.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: OLG München, vom 06.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 2207/05
Vorinstanz: LG München I, vom 28.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 17284/04