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BGH - Entscheidung vom 21.09.2006

IX ZA 7/06

Normen:
ZPO § 704 § 867

BGH, Beschluß vom 21.09.2006 - Aktenzeichen IX ZA 7/06

DRsp Nr. 2006/26005

Wirksamkeit der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek

Ist die zu sichernde Forderung nicht fällig, so ist die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek zwar fehlerhaft, aber nicht unwirksam, sondern wird mit fehlerhafter Eintragung geheilt. Die Heilung wirkt jedoch nicht auf den Zeitpunkt der Eintragung zurück.

Normenkette:

ZPO § 704 § 867 ;

Gründe:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat, § 114 ZPO . Der Rechtsstreit hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts, § 543 Abs. 2 ZPO .

Die Auslegung des der Eintragung der Zwangssicherungshypothek zugrunde liegenden Vergleichs hat das Berufungsgericht anhand des Vergleichsinhalts vorgenommen; außerhalb des Vergleichs liegende Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte wurden nicht berücksichtigt. Soweit das Berufungsgericht davon ausgeht, dem Ehemann habe Zeit zur Aufbringung der Mittel eingeräumt werden sollen, wird dies ersichtlich aus dem sonstigen Vergleichsinhalt erschlossen.

Diese Auslegung des Vergleichs durch das Berufungsgericht ist möglich; ein Zulassungsgrund ergibt sich hieraus nicht.

Die Eintragung der Zwangssicherungshypothek war danach wegen fehlender Fälligkeit der zu sichernden Forderung fehlerhaft, aber nicht unwirksam. Mit Eintritt der Fälligkeit am 1. August 2002 wurde die fehlerhafte Eintragung geheilt. Nach heute allgemeiner Auffassung hat diese Heilung jedoch keine Wirkung gegenüber solchen nachrangigen Grundpfandgläubigern, die ihre Rechtsstellung vor dem Zeitpunkt der Heilung erworben haben, jedenfalls wenn der Mangel - wie hier - dem Einflussbereich des begünstigten Gläubigers nicht entzogen war (Zöller/Stöber, ZPO 25. Aufl. vor § 704 Rn. 35; § 878 Rn. 11; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 22. Aufl. § 751 Rn. 14; § 878 Rn. 19; MünchKomm-ZPO/Eickmann, 2. Aufl. § 878 Rn. 17; Hk-ZPO/Kindl, § 878 Rn. 5). Klärungsbedürftige Grundsatzfragen stellen sich in diesem Zusammenhang nicht.

Aus dem Umstand, dass der Eigentümer selbst die Eintragung der Sicherungshypothek nicht angegriffen hatte, ergibt sich nichts anderes. Bis zum Zeitpunkt der Heilung der Eintragung der Zwangssicherungshypothek am 1. August 2002, also auch noch nach Eintragung der Grundschulden zugunsten der Klägerin, konnte der Eigentümer weiterhin erfolgreich die nicht befristete Beschwerde nach § 71 GBO erheben. Er hatte weder gegenüber dem Grundbuchamt noch vertraglich gegenüber der Beklagten auf die Einlegung der Beschwerde verzichtet. Ab ihrer Eintragung im Grundbuch hatte zudem die Klägerin ein eigenes Beschwerderecht. Eine geschützte Rechtsposition hatte die Beklagte folglich gegenüber der Klägerin nicht erworben. Rechtsgrundsätzliche Bedeutung hat der Rechtsstreit auch insoweit nicht.

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 30.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 23 U 112/05
Vorinstanz: LG Limburg, vom 22.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 483/04