Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 09.03.2006

IX ZA 13/04

Normen:
ZPO § 575 Abs. 1 S. 1 § 114
InsO § 4

BGH, Beschluß vom 09.03.2006 - Aktenzeichen IX ZA 13/04

DRsp Nr. 2006/8530

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann einer bedürftigen Partei nur dann gewährt werden, wenn innerhalb der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch zu den Akten gereicht worden ist.

Normenkette:

ZPO § 575 Abs. 1 S. 1 § 114 ; InsO § 4 ;

Gründe:

I. Der Gläubiger begehrt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin. In den Vorinstanzen blieb er hiermit erfolglos. Der mit der Rechtsbeschwerde anzufechtende Beschluss des Landgerichts ist dem Gläubiger am 17. Juli 2004 zugestellt worden. Mit am 21. Juli 2004 eingegangenem Antrag vom 19. Juli 2004 hat dieser für ein beabsichtigtes Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe beantragt. Die in der Antragsschrift verzeichneten Anlagen sind noch im Juli 2004 beim Bundesgerichtshof eingegangen. Mit Schreiben vom 23. Juli 2004 ist der Gläubiger aufgefordert worden, die "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" innerhalb der Rechtsbeschwerdefrist einzureichen. Nach erneuter Anforderung vom 23. August 2004 ist die Erklärung als Anlage zum Schreiben vom 26. August 2004 am 27. August 2004 beim Bundesgerichtshof eingegangen.

II. Die beantragte Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 4 InsO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO ). Zwar ist die Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen, welche die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestätigen, grundsätzlich statthaft (§§ 7 , 6 Abs. 1 , § 34 Abs. 1 InsO ). Die Rechtsbeschwerde wäre hier aber unzulässig, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eingelegt und begründet worden ist. Eine Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen ist durch den Prozesskostenhilfeantrag nicht veranlasst. Sie würde voraussetzen, dass die Fristen unverschuldet versäumt worden sind. Davon kann aber nur ausgegangen werden, wenn bis zum Ablauf der Frist ein den gesetzlichen Anforderungen (§ 117 Abs. 4 ZPO ) entsprechender Antrag unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen eingereicht worden ist (BGH, Beschl. v. 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180 ; v. 20. Oktober 2005 - IX ZA 19/05, ständige Rechtsprechung).

Daran fehlt es hier. Die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) ist am 17. August 2004, 24.00 Uhr abgelaufen. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich zwar der Prozesskostenhilfeantrag und der Anlagenband bei den Gerichtsakten. Dieser enthielt jedoch nicht die notwendigen Unterlagen, insbesondere nicht den nach § 1 PKHVV vorgesehenen amtlichen Vordruck. Dieser ist erst nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingegangen.

Die im Anlagenband paginierte, auf einem anderen Vordruck abgegebene "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" wird dem Erfordernis, die Erklärung auf dem gesetzlich vorgesehenen Vordruck gemäß § 1 PKHVV abzugeben, schon deshalb nicht gerecht, weil beide Vordrucke inhaltlich voneinander abweichen. Unter "B" wird in dem Vordruck "Anlage zum Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe" die erhebliche Frage gestellt, ob eine Rechtsschutzversicherung oder eine andere Stelle oder Person, z.B. die Gewerkschaft, der Arbeitgeber oder der Mieterverein, die Kosten der beabsichtigten Prozessführung trage. Diese Frage ist in dem vom Gläubiger fristgerecht eingereichten Vordruck nicht vorgesehen. Im Übrigen hat der Gläubiger entscheidungserhebliche Fragen auch dieses Vordruckes unbeantwortet gelassen. Die in beiden Vordrucken inhaltsgleich gestellte Frage nach dem Bezug von Unterhaltsleistungen sowie Leistungen eines Partners einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft ist von ihm innerhalb der Rechtsmittelfrist überhaupt nicht beantwortet worden.

Vorinstanz: LG München I, vom 29.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 10059/04
Vorinstanz: AG München, vom 19.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1500 IN 2641/02