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BGH - Entscheidung vom 04.12.2006

AnwZ (B) 94/05

Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7

BGH, Beschluß vom 04.12.2006 - Aktenzeichen AnwZ (B) 94/05

DRsp Nr. 2007/711

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

Von Vermögensverfall eines Rechtsanwalts ist auszugehen, wenn wegen rückständiger Steuerforderungen in einer Gesamthöhe von über 200.000 Euro Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowohl in das bewegliche wie auch in das unbewegliche Vermögen eingeleitet worden sind.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller ist seit 2000 als Rechtsanwalt, zuletzt mit Kanzleisitz in B., zugelassen. Mit gleich lautenden Bescheiden vom 3. September und 6. Oktober 2003 hat die Antragsgegnerin die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft widerrufen. Sie hat den Widerruf einerseits darauf gestützt, dass der Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, seinen Beruf auszuüben (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO ), andererseits aber auch darauf, dass er sich in Vermögensverfall befinde (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ).

Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Er hat das Vorliegen des Versagungsgrundes nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO zwar verneint, jedoch die Auffassung vertreten, dass der Widerruf wegen Vermögensverfalls zu Recht erfolgt sei. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.

II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 , Abs. 4 BRAO ), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist mit Recht gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen worden.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffenen Verfügung erfüllt.

a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von Schuldtiteln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. März 1991 - AnwZ(B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 - AnwZ(B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Gegen den Antragsteller waren zum Zeitpunkt des Widerrufs wegen rückständiger Steuerforderungen in einer Gesamthöhe von über 200.000 EUR Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowohl in sein bewegliches Vermögen (Pfändung von Ansprüchen aus fünf Lebensversicherungsverträgen) als auch in sein unbewegliches Vermögen (Eintragung einer Sicherungshypothek über 278.467,33 EUR zu Lasten des Grundstücks des Antragstellers Gemarkung V., Flur ..., Flurstück ...) eingeleitet worden. Mit Beschlüssen des Amtsgerichts P. vom 26. Februar, 23. Mai und 3. September 2003 ist auf Betreiben des Landes N., der Kreissparkasse P. und der Volksbank N. eG die Zwangsversteigerung bezüglicher aller Teilflächen des in V. gelegenen Grundbesitzes des Antragstellers angeordnet worden. Ausweislich eines Bescheides der Stadt Göttingen vom 14. August 2003 wurden dem Antragsteller für die Monate März bis Juli 2003 Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz gewährt. Den wiederholten Aufforderungen der Antragsgegnerin, zu seinen Vermögensverhältnissen konkret und detailliert Stellung zu nehmen und die hierzu erforderlichen Nachweise vorzulegen, ist er nicht nachgekommen. Dies geht zu seinen Lasten.

b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Widerrufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger.

2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor.

Der Antragsteller hat am 23. März 2005 die eidesstattliche Versicherung abgegeben, so dass nach der Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO i.V.m. § 915 ZPO der Vermögensverfall vermutet wird. Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat er nicht nachzuweisen vermocht. Der Antragsteller selbst räumt "streitige" Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 805.000 EUR ein. Die von ihm zum Ausgleich angeführten Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von jährlich 61.908 EUR fließen ihm nicht zu, da über seinen diesbezüglichen Grundbesitz die Zwangsverwaltung angeordnet worden ist. Dem vorgelegten Gutachten zur Verkehrswertermittlung seines in V., ..., gelegenen Grundbesitzes fehlt es - ungeachtet des Umstandes, dass es vom 21. Februar 2002 datiert - schon deshalb an der erforderlichen Aussagekraft, weil ausweislich des vorliegenden Grundbuchauszugs das Grundstück ohne Berücksichtigung der unter der laufenden Nr. 15 eingetragenen Sicherungshypothek für das Land N. mit Grundpfandrechten in Höhe von nominal 1.148.000 DM und 177.824 EUR belastet ist. Zudem ist nicht ersichtlich, dass eine Verwertung des unter Zwangsverwaltung stehenden Grundstücks in absehbarer Zeit möglich sein wird. Soweit der Antragsteller - wie bereits in erster Instanz - darauf verweist, dass ihm Forderungen in erheblicher Höhe zustünden, über die diverse Rechtsstreitigkeiten geführt werden, und er insoweit zum Beweis die Beiziehung der Verfahrensakten beantragt hat, vermag dies an der Bewertung seiner Vermögensverhältnisse in diesem Verfahren nichts zu ändern. Da die Berücksichtigung des nachträglichen Wegfalls des Vermögensverfalls im Beschwerdeverfahren nur dazu dienen soll, eine Verdoppelung des Verfahrens bei ansonsten zweifelsfrei gegebenen Voraussetzungen für eine sofortige neue Zulassung zu vermeiden, kommt eine entsprechende Aufklärung im Beschwerdeverfahren nicht in Betracht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Mai 2002 - AnwZ(B) 3/01 und vom 8. November 2004 - AnwZ(B) 83/03).

3. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass ungeachtet des fortbestehenden Vermögensverfalls ausnahmsweise eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht mehr gegeben ist. Durch die Erteilung einer Auflage, "keine Gelder von Mandanten anzunehmen", könnte entgegen der Auffassung des Antragstellers schon mangels einer effektiven Kontrollmöglichkeit der durch den Vermögensverfall indizierten Gefährdung von Fremdgeldern nicht verlässlich entgegengewirkt werden.

Vorinstanz: AnwGH Niedersachsen, vom 28.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 28/03