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BGH - Entscheidung vom 15.05.2006

AnwZ (B) 17/05

Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7

BGH, Beschluß vom 15.05.2006 - Aktenzeichen AnwZ (B) 17/05

DRsp Nr. 2006/18728

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

Das Vorliegen zweier Haftbefehle zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung begründet die Vermutung des Vermögensverfalls.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 ;

Gründe:

I. Der 1967 geborene Antragsteller ist - nach erstmaliger Zulassung 1996 und Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls im November 2002 - erneut seit Juni 2003 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht L. und dem Landgericht Z. zugelassen. Mit Verfügung vom 14. Juni 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulassung wiederum wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.

II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 3 , Abs. 4 BRAO ), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

Die Voraussetzungen für einen Widerruf wegen Vermögensverfall (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ) lagen bei Erlass der Widerrufsverfügung vor. Der Antragsteller war mit zwei Haftbefehlen des Amtsgerichts K. (1 M 282/04 und 1 M 290/04) zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Die durch die Eintragung begründete Vermutung des Vermögensverfalls hat der Antragsteller nicht widerlegt. Seine Angaben, mit dem Gläubiger Ratenzahlungsvereinbarungen getroffen zu haben, hat er nicht nachgewiesen. Soweit er im Übrigen im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof einen - ebenfalls nicht belegten - Vermögensstatus vorgelegt hat, nachdem seinem Privatvermögen von 158.700 EUR - einschließlich seines Hausanwesens im Wert von ca. 130.000 EUR bis 150.000 EUR - Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 137.950 EUR gegenüber ständen, war dieser, wie sich aus dem angefochtenen Beschluss ergibt, unvollständig. Verbindlichkeiten gegenüber dem Rechtsanwaltsversorgungswerk in Höhe von über 26.000 EUR wurden nicht aufgeführt.

Dass der Widerrufsgrund nachträglich entfallen ist, ist nicht ersichtlich. Der Antragsteller ist weiterhin im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Seine Verbindlichkeiten hat er nunmehr mit ca. 142.000 EUR angegeben, die er durch den Erlös aus dem geplanten Hausverkauf und ein Darlehen seiner Familie tilgen will. Von einem zweifelsfreien Wegfall des Vermögensverfalls kann danach zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ausgegangen werden.

Anhaltspunkte dafür, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall hier ausnahmsweise nicht gefährdet sind, sind nicht gegeben. Dass der Antragsteller - wie er vorträgt - als freier Mitarbeiter der Kanzlei nicht unmittelbar mit den Mandanten abrechnet, sondern dies nur über die Konten der Kanzlei geschieht, für die er keine Verfügungsberechtigung hat, und er sich außerdem verpflichtet hat, keine Mandate außerhalb der Kanzlei anzunehmen, ist - insbesondere weil die Beschränkungen nicht wirksam zu kontrollieren sind - nicht geeignet, diese Gefährdung auszuschließen.

Vorinstanz: AnwGH Rheinland-Pfalz, vom 16.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 10/04