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BGH - Entscheidung vom 30.01.2006

AnwZ (B) 21/05

Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7

BGH, Beschluß vom 30.01.2006 - Aktenzeichen AnwZ (B) 21/05

DRsp Nr. 2006/7423

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall

1. Der Vermögensverfall eines Rechtsanwalts wird gesetzlich vermutet, wenn er aufgrund der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in einem Vollstreckungsverfahren im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist. Dies gilt umso mehr, wenn die Forderung eine Größenordnung von 70.000 Euro aufweist.2. Für den Nachweis der Konsolidierung der Vermögensverhältnisse nach Erlass der Widerrufsverfügung sind die Vermögensverhältnisse des Rechtsanwalts umfassend darzustellen.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 ;

Gründe:

1. Der Antragsteller ist seit 1974 als Rechtsanwalt beim Landgericht D. zugelassen. Mit Bescheid vom 4. November 2003 hat die Antragsgegnerin seine Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Beschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.

2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 , Abs. 4 BRAO ), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof die Voraussetzungen eines Vermögensverfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids als belegt angesehen, weil der Antragsteller aufgrund der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in einem Vollstreckungsverfahren am 3. Januar 2002 wegen einer gegen ihn gerichteten Forderung in der Größenordnung von 70.000 EUR im Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO ) eingetragen war; damit wurde der Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 (2. Halbsatz) BRAO gesetzlich vermutet. Für eine Widerlegung der Vermutung ist - auch vor dem Hintergrund weiterer gegen den Antragsteller bestehender Forderungen, namentlich der Antragsgegnerin - nichts ersichtlich. Der Antragsteller, der seit Jahren lediglich in geringem Maße Einkünfte aus anwaltlicher Tätigkeit erzielt, bestreitet die den Vermögensverfall begründenden Schulden letztlich selbst nicht.

b) Der Antragsteller hat auch nicht etwa hinreichend dargetan, dass sich seine Vermögensverhältnisse nunmehr konsolidiert hätten, so dass von einem Widerruf abgesehen werden könnte (vgl. BGHZ 75, 356; 84, 149). Hierfür fehlt es schon an der unerlässlichen umfassenden Darstellung seiner Vermögensverhältnisse (vgl. Feuerich/Weyland, BRAO 6. Aufl. § 14 Rdn. 59 m. w. N.). Hinsichtlich seiner Hauptgläubigerin fehlt es an der präzisen Angabe der Höhe der noch offenen - insbesondere vollstreckbaren - Forderung. Der Antragsteller hat sich im Wesentlichen darauf beschränkt, ohne Beleg zu Tilgungserschwernissen vorzutragen, die angeblich von der Gläubigerin verschuldet wurden, darüber hinaus eine künftige Einigung als möglich darzustellen. Weitere Schulden gegenüber Dritten werden lediglich ganz pauschal eingeräumt. Eine Darlehensaufnahme, mit deren Hilfe er seine Schulden tilgen könnte, hält der Antragsteller zwar für möglich. Da er weder die Gesamthöhe der Schulden, noch die Erfüllbarkeit realistisch bemessener Darlehensraten dargestellt hat, reicht diese vage Chance nicht aus, insbesondere nicht vor dem Hintergrund der erneuten Eintragung des Antragstellers im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts D. wegen Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am 14. Juli 2005 (62 M .../05) wegen einer Forderung der Antragsgegnerin.

c) Schließlich ist für einen Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären, nichts ersichtlich. Die Nichtunterhaltung einer Bankverbindung hindert die durch Barzahlung oder Annahme von Schecks mögliche Entgegennahme weiterzuleitender Mandantengelder nicht, die durch den Vermögensverfall gefährdet wären. Allein der Umstand, dass der Antragsteller, wie er angibt, in der Vergangenheit keine Fremdgelder angenommen hat und solches auch künftig nicht beabsichtigt, begründet, da abweichendes zukünftiges Verhalten möglich bleibt, keine ausreichende Sicherung für die Rechtsuchenden.

Vorinstanz: AnwGH Hessen, vom 19.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AGH 24/03