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BGH - Entscheidung vom 23.02.2006

III ZR 176/05

Normen:
BGB § 779

BGH, Beschluß vom 23.02.2006 - Aktenzeichen III ZR 176/05

DRsp Nr. 2006/7439

Wegfall der Geschäftsgrundlage eines Vergleichs

An einem Vergleich kann in Anwendung der Rechtsgrundsätze des § 242 BGB nicht festgehalten werden, wenn ein krasses Missverhältnis zwischen dem auf Zukunftsschäden entfallenden Teilbetrag der Vergleichssumme und dem tatsächlichen Schaden vorliegt.

Normenkette:

BGB § 779 ;

Gründe:

Eine Zulassung der Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 543 Abs. 2 ZPO ).

1. Nach der von der Beschwerde als ihr günstig nicht angegriffenen und hier als richtig unterstellten Auslegung des Berufungsgerichts bezieht sich der zwischen den Rechtsvorgängern der Parteien geschlossene Abfindungsvergleich - für die Kläger bindend - auf sämtliche zukünftigen Schadensfälle, soweit nicht eine Änderung der Abbauplanung erfolgt war, und somit ebenso auf die hier in Rede stehenden späteren Einwirkungen auf das Gebäude durch Flutung der Grubenbaue und Hebung des Geländes. Auf dieser Grundlage kommen, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, Nachforderungen der Kläger wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Bergschäden nur in Betracht, wenn ihnen ein Festhalten am Vergleich nach Treu und Glauben nicht mehr zumutbar ist, weil entweder die Geschäftsgrundlage für den Vergleich entfallen ist oder sich geändert hat, so dass eine Anpassung an die geänderten Umstände erforderlich erscheint, oder weil nachträglich erhebliche Äquivalenzstörungen in den beiderseitigen Leistungen eingetreten sind, die für die Kläger nach den Umständen des Falles eine ungewöhnliche Härte bedeuten würden (vgl. BGH, Urteile vom 28. Februar 1961 - VI ZR 95/60 - LM Nr. 16 zu § 779 BGB ; vom 12. Juli 1983 - VI ZR 176/81 - NJW 1984, 115; vom 19. Juni 1990 - VI ZR 255/89 - NJW 1991, 1535 ; s. auch Urteil vom 29. Januar 1992 - XII ZR 124/90 - NJW-RR 1992, 714 , 715).

Selbst wenn, wie die Nichtzulassungsbeschwerde geltend macht, für die Anwendung der Grundsätze über einen Wegfall der Geschäftsgrundlage unter diesen Umständen kein Raum wäre, weil der Eintritt künftiger Bergschäden dann zu den Risiken gehörte, die die Stadt als Rechtsvorgängerin der Kläger in dem Vergleich übernommen hat, so schlösse dies nicht aus, dass das Berufungsgericht gleichwohl in tatrichterlicher Würdigung den Einwand aus § 242 BGB für begründet erachtet; neben dem Auftreten nicht vorhergesehener, die Schadenshöhe betreffender Umstände konnte es rechtsfehlerfrei auf ein krasses Missverhältnis zwischen dem auf Zukunftsschäden entfallenden Teilbetrag der Vergleichssumme von 50.000 DM (= 25.564,59 EUR) und dem tatsächlichen Schaden der Kläger abstellen. Dazu bedurfte es keiner exakten Ermittlung des Schadensumfangs. Bereits der bis Mitte des Jahres 2002 geltend gemachte Mietausfallschaden sowie die zur Mängelfeststellung und Gebäudesicherung angefallenen Kosten übersteigen jene Summe erheblich. Hinzu kommen - abgesehen von dem kontinuierlich weiter zu verzeichnenden Mietausfall - umfangreiche, durch Lichtbilder belegte und im Kern auch unstreitige Substanzschäden, die das Berufungsgericht selbst ohne sachverständige Beratung schon aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung mit einem Mehrfachen des Abfindungsbetrags ansetzen durfte (§ 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO ).

2. Die Kläger müssen sich auch keine Obliegenheitsverletzung ihrer Rechtsvorgänger zurechnen lassen, falls diese es verabsäumt haben sollten, den für die Unterfangung des Gebäudes gezahlten Teilbetrag von 20.000 DM zweckentsprechend zu verwenden und dadurch zu den jetzt vorliegenden Schäden beigetragen haben. Insoweit lässt sich zumindest das erforderliche Verschulden nicht feststellen, wenn die Bergwerksbetreiberin eine Verpflichtung zur Durchführung solcher Maßnahmen selbst nicht verlangt und sogar in ihrem Schreiben vom 3. Februar 1986 versichert hat, neue Einwirkungen ihres Abbaus auf das Verwaltungsgebäude seien "in Zukunft ausgeschlossen".

3. Eine stufenweise Anpassung des Vergleichs dergestalt, dass die Beklagte sich an jedem weiteren Schadensteilbetrag von 125.000 DM lediglich mit 50.000 DM zu beteiligen hätte, wie es die Nichtzulassungsbeschwerde fordert, ist hier nicht erforderlich. Das ist auch keine erst in einem Revisionsverfahren zu klärende grundsätzliche Rechtsfrage.

4. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung sieht der Senat gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab.

Vorinstanz: OLG Köln, vom 18.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 16 U 12/03
Vorinstanz: LG Aachen, vom 26.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 391/02