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BGH - Entscheidung vom 12.01.2006

IX ZB 137/04

Normen:
InsO § 309 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 3
ZPO § 573

BGH, Beschluß vom 12.01.2006 - Aktenzeichen IX ZB 137/04

DRsp Nr. 2006/2532

Voraussetzungen der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde

1. Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt voraus, dass die sofortige Beschwerde statthaft war. 2. Gegen die Ersetzung der Zustimmung eines Gläubigers zu dem Schuldenbereinigungsplan steht nur dem Antragsteller und dem Gläubiger, dessen Zustimmung ersetzt wird, die sofortige Beschwerde zu. Weitere Beteiligte, deren Zustimmung gerade nicht ersetzt wird, sind nicht beschwerdebefugt.

Normenkette:

InsO § 309 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 3 ; ZPO § 573 ;

Gründe:

Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde des (weiteren) Beteiligten zu 1 gegen einen Beschluss als unzulässig verworfen, mit dem das Insolvenzgericht es abgelehnt hat, gemäß § 309 Abs. 1 InsO die Zustimmung widersprechender Gläubiger zu einem vom Schuldner vorgelegten Schuldenbereinigungsplan zu ersetzen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1, der meint, das Beschwerdegericht habe ihn als Antragsteller im Sinne von § 309 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 InsO ansehen müssen.

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt voraus, dass die sofortige Beschwerde statthaft war (BGHZ 144, 78 , 82; BGH, Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 75/03, WM 2003, 2344 ; v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390 ; v. 7. April 2005 - IX ZB 63/03, WM 2005, 1246 ). Das war hier nicht der Fall. Gemäß § 309 Abs. 2 Satz 3 InsO steht nur dem Antragsteller und dem Gläubiger, dessen Zustimmung ersetzt wird, die sofortige Beschwerde zu. Die Zustimmung des Beteiligten zu 1 zu dem vom Schuldner vorgelegten Schuldenbereinigungsplan ist durch den Beschluss des Insolvenzgerichts gerade nicht ersetzt worden.

Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kann der Beteiligte zu 1 auch nicht als Antragsteller eines Ersetzungsantrags angesehen werden. Die Rechtsbeschwerde verweist auf zwei Schreiben des Beteiligten vom 29. Mai 2002 und vom 12. Oktober 2002, die "als Gläubigerantrag im Sinne des § 309 InsO " auszulegen seien. Diese Schreiben bringen zwar zum Ausdruck, dass der Beteiligte zu 1 mit dem vom Insolvenzgericht eingeschlagenen Verfahren nicht einverstanden war. Sie enthalten jedoch keinerlei Anhaltspunkte für einen Antrag nach § 309 InsO .

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 2 ZPO ).

Vorinstanz: LG Hamburg, vom 10.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 326 T 89/03
Vorinstanz: AG Hamburg, vom 18.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen IK 95/02