Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 26.10.2006

BLw 16/06

Normen:
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1

BGH, Beschluß vom 26.10.2006 - Aktenzeichen BLw 16/06

DRsp Nr. 2006/29032

Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde

Der Beschwerdeführer muß zur Begründung der Divergenzrechtsbeschwerde die von der zum Vergleich herangezogenen und von der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen dieselbe Rechtsfrage verschieden beantworten und dass die angefochtene Entscheidung auf diese Abweichung beruht.

Normenkette:

LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Mit Vertrag vom 22. September 2004, geändert durch Vertrag vom 16. November 2004, erwarb der Beteiligte zu 3 von den Beteiligten zu 1 und 2 ein landwirtschaftlich genutztes Flurstück zur Größe von 2,0897 ha für 30.000 EUR. Ein Teil der Fläche, das 1,7077 ha große Grünland, war früher an eine Agrargenossenschaft verpachtet; Pächter der Restfläche, die mit Wirtschaftsgebäuden bebaut ist, waren der Schäfer S. und ein Dritter. Seit dem 1. Januar 2005 ist das gesamte Flurstück an den Beteiligten zu 3 verpachtet.

Bei einer Anhörung am 1. Februar 2005 bekundete der Schäfer S. sein Interesse an dem Erwerb des Flurstücks. Daraufhin erklärte die Beteiligte zu 4, dass sie ihr Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz ausübe. Der Beteiligte zu 5 verweigerte die Genehmigung des Kaufvertrags mit der Begründung, die Veräußerung der Flächen an den Beteiligten zu 3 führe zu einer ungesunden Verteilung des Grund und Bodens. Dagegen haben die Beteiligten zu 1 bis 3 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.

Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Antrag zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3 hat das Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschaftssachen - unter Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts den angefochtenen Bescheid des Beteiligten zu 5 aufgehoben und die Genehmigung des Kaufvertrags erteilt.

Mit ihrer - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde will die Beteiligte zu 4 die Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts erreichen. Die Beteiligten zu 1 bis 3 beantragten die Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig.

II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG ) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es indes.

1. Die Beteiligte zu 4 meint, die angefochtene Entscheidung weiche von dem Senatsbeschluss vom 9. Mai 1985 (BGHZ 94, 299 ) ab, weil das Beschwerdegericht den wirtschaftlichen Grundstücksbegriff auf ein einziges Grundstück im Rechtssinne anwende und es dadurch aufteile. Darauf kann eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht gestützt werden. Vielmehr muss der Rechtsbeschwerdeführer die von der zum Vergleich herangezogenen und von der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen dieselbe Rechtsfrage verschieden beantworten und dass die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (Senat, BGHZ 89, 149 , 151). Daran fehlt es hier. Zwar verweist die Beteiligte zu 4 auf den ihrer Ansicht nach in der Vergleichsentscheidung des Senats enthaltenen Rechtssatz, dass der wirtschaftliche Grundstücksbegriff eine Erweiterung des grundbuchmäßigen Grundstücksbegriffs sei. Aber abgesehen davon, dass der Senat in seinem Beschluss vom 9. Mai 1985 (aaO.) einen solchen Rechtssatz nicht aufgestellt hat, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht einen von dem Beschwerdegericht aufgestellten, von dem vermeintlichen Rechtssatz in dem Senatsbeschluss abweichenden abstrakten Rechtssatz auf. Das ist jedoch Voraussetzung für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG (Senat, BGHZ 89, 149 ). Im Übrigen kann auch keine Abweichung im Sinne von § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG vorliegen, weil die Sachverhalte, die der Senat seinerzeit zu beurteilen hatte, nicht vergleichbar sind mit dem Sachverhalt, über den das Beschwerdegericht entschieden hat; über die konkrete Problematik hinausgehende Aussagen können den Entscheidungen nicht entnommen werden.

2. Weiter meint die Beteiligte zu 4, die Entscheidung des Beschwerdegerichts weiche auch von dem Senatsbeschluss vom 29. November 1996 (BGHZ 134, 166 ) ab, weil es ein vollständig landwirtschaftlich genutztes bzw. künftig nutzbares Grundstück unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Einheit aufteile. Auch darauf kann die Rechtsbeschwerde nicht gestützt werden, denn es fehlt wiederum an der Darlegung, welchen abstrakten Rechtssatz das Beschwerdegericht aufgestellt hat, der von dem - nach Auffassung der Beteiligten zu 4 in dem Senatsbeschluss enthaltenen - Rechtssatz abweicht.

3. Die von der Beteiligten zu 4 weiter angenommene Abweichung von dem Senatsbeschluss vom 29. November 1996 (aaO.) im Hinblick darauf, dass bei der Anwendung des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs auf die Art der Nutzung und nicht auf die Person des Nutzers ankomme, besteht schon deshalb nicht, weil das Beschwerdegericht seiner Beurteilung ebenfalls die Nutzungsart des verkauften Grundstücks zugrunde legt.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44 , 45 LwVG .

Vorinstanz: OLG Naumburg, vom 15.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ww 18/05
Vorinstanz: AG Stendal, vom 23.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Lw 4/05