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BGH - Entscheidung vom 27.04.2006

VII ZR 31/06

Normen:
ZPO § 378

BGH, Beschluß vom 27.04.2006 - Aktenzeichen VII ZR 31/06

DRsp Nr. 2006/12103

Voraussetzungen der Beiordnung eines Notanwalts

Die Beiordnung eines Notanwalts kommt nicht in Betracht, wenn die Rechtsverfolgung aussichtslos ist. Dies ist der Fall, wenn der Notanwalt mit der Einlegung der Revision gegen ein zweites Versäumnisurteil beauftragt werden soll, da diese unstatthaft ist.

Normenkette:

ZPO § 378 ;

Gründe:

1. Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin Werklohn für Installationsarbeiten in Höhe von 1.644,66 Ç zu zahlen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten durch Versäumnisurteil zurückgewiesen und den dagegen eingelegten Einspruch mit zweitem Versäumnisurteil verworfen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte und beantragt, ihm für ein Revisionsverfahren gemäß § 78 b ZPO einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen.

2. Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts war zurückzuweisen. Unabhängig von der Frage, ob der Beklagte hinreichend dargetan hat, dass er trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet, ist die Rechtsverfolgung jedenfalls aussichtslos. Denn eine Revision gegen das zweite Versäumnisurteil des Berufungsgerichts ist nicht statthaft. Die Revision wurde weder vom Berufungsgericht noch vom Bundesgerichtshof auf eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung hin zugelassen, § 543 Abs. 1 ZPO . Auch eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht wäre nicht statthaft, da die mit der Revision geltend zu machende Beschwer 20.000 Ç nicht übersteigt, § 26 Nr. 8 EGZPO .

Vorinstanz: LG Göttingen, vom 13.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 S 18/03
Vorinstanz: AG Herzberg, vom 22.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 512/99