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BGH - Entscheidung vom 09.06.2006

2 StR 177/06

Normen:
StGB § 240 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 09.06.2006 - Aktenzeichen 2 StR 177/06

DRsp Nr. 2006/19535

Vollendete Nötigung nur bei Eintritt des Nötigungserfolgs

Eine Nötigung ist nur vollendet, wenn der Nötigungserfolg (hier: Aufgabe der Verfolgung der Täter durch einen Dritten) eintritt.

Normenkette:

StGB § 240 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verurteilungen wegen vollendeter Nötigung im Fall 4 halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen des Landgerichts waren die Angeklagten nach dem gescheiterten Versuch eines Wohnungseinbruchs im Fall 3 beim Verlassen des Grundstücks von einem Nachbarn beobachtet, zur Rede gestellt und verfolgt worden. Entsprechend gemeinschaftlichem Tatplan trat der Angeklagte B. auf den Geschädigten zu, um ihn durch Gewalt oder Drohungen zur Aufgabe der Verfolgung zu veranlassen.

Er besprühte den Geschädigten mit Reizgas, von dessen Vorhandensein der Angeklagte C. nach den Feststellungen des Landgerichts keine Kenntnis hatte. Der Geschädigte gab jedoch die Verfolgung nicht auf, sondern folgte den Tätern weiter bis zum Fluchtfahrzeug und benachrichtigte die Polizei.

Damit war der Tatbestand einer gemeinschaftlichen Nötigung nicht vollendet, sondern nur versucht, denn der erstrebte Erfolg der Nötigungshandlung blieb gerade aus.

Der Senat konnte auf die Sachrüge den Schuldspruch selbst ändern. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da die Angeklagten sich nicht anders als geschehen hätten verteidigen können. Die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten B. wegen gefährlicher Körperverletzung wird von dem Rechtsfehler nicht berührt.

Im Übrigen sind die Schuldsprüche rechtsfehlerfrei. Die vom Angeklagten C. erhobenen Verfahrensrügen sind aus den vom Generalbundesanwalt ausgeführten Gründen unbegründet. Auch die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge ergibt weitere Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht.

Die Strafaussprüche werden durch die Schuldspruchänderung nicht berührt. Der Senat kann ausschließen, dass die für die Tat 4 verhängten Einzelstrafen von drei Monaten (C.) bzw. sechs Monaten (B.) sowie die Gesamtstrafen bei zutreffender Annahme nur versuchter Nötigung milder ausgefallen wären; das Beruhen der erkannten Strafen auf dem Rechtsfehler kann daher ausgeschlossen werden.

Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, vom 08.12.2005