Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 28.09.2006

IX ZB 52/06

Normen:
ZPO § 78 Abs. 1 S. 4 § 575 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluß vom 28.09.2006 - Aktenzeichen IX ZB 52/06

DRsp Nr. 2006/27671

Verwerfung der Rechtsbeschwerde mangels Zulassung durch das Berufungsgericht und mangels Einlegung durch ein beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

Normenkette:

ZPO § 78 Abs. 1 S. 4 § 575 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Die unbedingt eingelegte Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO ; vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512 ; ständige Rechtsprechung). Darüber hinaus ist sie verfristet. Die Rechtsbeschwerde ist beim Bundesgerichtshof einzulegen (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Dort ist sie erst am 11. April 2006 und damit nach Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist eingegangen. Die Frist lief am 8. April 2006 ab. Sie begann mit der Zustellung des Beschlusses des Landgerichts Memmingen am 8. März 2006 und betrug einen Monat (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO ).

Der Antrag des Schuldners auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO ). Er hat erst nach Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist Prozesskostenhilfe beantragt. Weil die Rechtsbeschwerde damit aussichtslos ist, ist dem Schuldner auch kein Notanwalt beizuordnen (vgl. § 78b Abs. 1 ZPO ).

Vorinstanz: LG Memmingen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 124/06
Vorinstanz: 4 T 377/06 - 3.3.2006,
Vorinstanz: AG Memmingen, vom 29.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 IN 288/05