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BGH - Entscheidung vom 01.06.2006

IX ZB 31/06

Normen:
ZPO § 574 Abs. 2 § 78 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluß vom 01.06.2006 - Aktenzeichen IX ZB 31/06

DRsp Nr. 2006/18741

Verwerfung der Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung der Berufung als unzulässig mangels Einlegung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 2 § 78 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO ; vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512 ; ständige Rechtsprechung).

Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (vgl. § 574 Abs. 2 ZPO ). Das Berufungsgericht hat die Berufung vielmehr zu Recht als unzulässig verworfen, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht durch einen Anwalt eingelegt worden ist.

Vorinstanz: LG Neubrandenburg, vom 20.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 202/05
Vorinstanz: AG Pasewalk, vom 27.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 215/05