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BGH - Entscheidung vom 11.05.2006

5 StR 3/06

Normen:
StGB § 253 Abs. 1 § 255

BGH, Urteil vom 11.05.2006 - Aktenzeichen 5 StR 3/06

DRsp Nr. 2006/16141

Versuchte räuberische Erpressung bei Durchsetzung eines Anspruchs

Wegen versuchter (räuberischer) Erpressung macht sich auch strafbar, wer mit der Tat den vorgeblichen Anspruch eines Dritten, den er für rechtlich nicht durchsetzbar hält, durchsetzen will.

Normenkette:

StGB § 253 Abs. 1 § 255 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Sachbeschädigung (Einsatzstrafe: drei Jahre und vier Monate Freiheitsstrafe) und wegen vorsätzlicher Körperverletzung (Einzelfreiheitsstrafe: ein Jahr) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.

I. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen: Neben seinem Medizinstudium ist der Angeklagte als "Security"-Mitarbeiter und als Türsteher in Tanzgaststätten tätig.

1. Als Türsteher lernte er die ukrainische Zeugin B. kennen, die ihm erzählte, sie halte sich illegal in Berlin auf und habe "schwarz" in einem türkischen Imbiss gearbeitet, um Geld für die dringend erforderliche Operation ihres in der Heimat verbliebenen Kindes zu verdienen. Der Imbissinhaber schulde ihr aus ihrer Tätigkeit noch 500 Euro, habe aber eine Zahlung abgelehnt. Sie bat den Angeklagten, sie bei der erneuten Geltendmachung ihrer Forderung zu dem Imbiss als Unterstützung zu begleiten. Tatsächlich hatte die Zeugin nie in dem Imbiss gearbeitet. Der Angeklagte glaubte der Zeugin. Mit einem unbekannt gebliebenen Mittäter und der Zeugin B. begab er sich kurze Zeit später zu dem Imbiss, um die angebliche Forderung der Zeugin einzutreiben. Dort verlangte er von einer Tresenkraft die Herausgabe des vorhandenen Geldes. Um seinem Verlangen Nachdruck zu verleihen und alle anwesenden Gäste einzuschüchtern, schlug er mit einem Barhocker auf eine Glasvitrine ein, wodurch diese einen Sprung erlitt und der Barhocker zerbrach. Gleichwohl eingreifende Gäste und Imbissmitarbeiter wurden von dem unbekannten Mittäter mit einem weiteren Barhocker, vom Angeklagten mit der Faust geschlagen. Nach weiterer Rangelei und dem Hinausdrängen des Mittäters sah der Angeklagte sein Vorhaben, aus der Imbisskasse Geld zu erlangen, als gescheitert an, und wollte flüchten. Der Angeklagte stach in Verletzungsabsicht unerwartet nach der inzwischen mit einem Barhocker bewaffneten Tresenkraft mit einem Klappmesser und verletzte sein Opfer hierdurch am linken Oberarm. Schließlich floh der Angeklagte nach weiterem Handgemenge aus dem Imbiss. Die Armverletzung musste mit zehn Stichen genäht werden und führte zu einem zweitägigen stationären Krankenhausaufenthalt.

2. Als Leiter einer Diskothek verletzte der Angeklagte den angetrunkenen und als unangenehmer Gast aufgefallenen Nebenkläger, dessen Hals er nach einer vermeintlich freundschaftlichen Geste eingeklemmt hatte und den er in dieser Haltung nach unten drückte, mit einem kräftigen Faustschlag, der neben einer Augapfelprellung zu einer Jochbeinfraktur und einmonatiger Arbeitsunfähigkeit des Opfers führte.

II. Die Revision des Angeklagten versagt.

Die Verfahrensrügen bleiben aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend benannten Gründen erfolglos. Auch die näher ausgeführte Sachrüge greift nicht durch. Der Erörterung bedarf insoweit nur Folgendes:

1. Der Schuldspruch wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung ist rechtsfehlerfrei.

a) Die Feststellungen des Landgerichts belegen auf der Grundlage noch tragfähiger Beweiswürdigung insbesondere auch die von § 253 Abs. 1 StGB vorausgesetzte Absicht des Angeklagten, sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, ausreichend. Danach hielt der Angeklagte den vorgeblichen Anspruch der Zeugin B. für rechtlich nicht durchsetzbar. Unabhängig von der Frage, ob diese Vorstellung des Angeklagten rechtlich zutreffend gewesen wäre oder nicht (vgl. dazu nur BGHZ 111, 308 , 313; OLG Frankfurt/Main NStZ-RR 2005, 184, 186; Mosbacher in Achenbach/Ransiek, Handbuch Wirtschaftsstrafrecht Kap. XII 4 Rdn. 92), war der Angeklagte - auch im Falle einer Fehlvorstellung (vgl. BGHSt 42, 268 , 273) - wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung strafbar, nicht lediglich wegen versuchter Nötigung (vgl. auch BGHSt 48, 322 ). Auf die Frage, ob das Landgericht überhaupt tragfähig festzustellen vermochte, dass der Angeklagte bei seinem Vorgehen der Lügengeschichte der Zeugin vertraute - was fern liegt -, kommt es danach nicht an.

b) Einen freiwilligen Rücktritt vom Versuch hat das Landgericht auf tragfähiger Grundlage rechtsfehlerfrei ausgeschlossen, weil der Versuch spätestens fehlgeschlagen war, als der Mittäter des Angeklagten aus dem Lokal gedrängt wurde.

c) Auch hat das Landgericht die Qualifikation der Tat nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB zu Recht angenommen. Dies findet seinen Grund nicht etwa in dem Messereinsatz des Angeklagten nach dem Scheitern seines Tatplans, sondern in dem - dem Angeklagten zuzurechnenden - Einsatz eines Barhockers durch seinen Mittäter. Dessen von einem gemeinsamen Tatplan getragenes Mitwirken hat das Landgericht aufgrund des Geschehensablaufs im Lokal eindeutig festgestellt.

2. Der Strafausspruch ist rechtsfehlerfrei. Namentlich hat das Landgericht zutreffend darauf abgestellt, dass der Angeklagte bei beiden Taten unter Bewährung stand, und zwar wegen einer Tat, deren Bild mit dem hiesigen Fall 1 korrespondiert.

Vorinstanz: LG Berlin, vom 06.06.2005