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BGH - Entscheidung vom 17.07.2006

II ZR 313/05

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8

Fundstellen:
DStR 2006, 1900

BGH, Beschluß vom 17.07.2006 - Aktenzeichen II ZR 313/05

DRsp Nr. 2006/21184

Verkehrswert eines Unternehmens

Wird um einen Geschäftsanteil an einem Unternehmen gestritten, das bilanziell überschuldet ist, so geht der Wert der Beschwer der Abweisung einer Drittwiderspruchsklage nicht über einen bloßen Erinnerungswert von 500 Euro hinaus.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ;

Gründe:

1. Die Kläger haben in ihrer Beschwerdebegründung durch den bloßen Hinweis darauf, die Vorinstanzen hätten den Streitwert übereinstimmend mit den Angaben in der Klageschrift auf 25.564,59 EUR festgesetzt, bereits nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass der Wert der mit der beabsichtigten Revision verfolgten Beschwer die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO übersteigt; denn sie haben - abweichend von ihren ursprünglichen Wertangaben - im Verlaufe des weiteren Prozesses stets vorgetragen, dass angesichts der bereits seit 1997 bestehenden Unterbilanz bzw. der sogar wiederholt eingetretenen bilanziellen Überschuldung der Klägerin zu 2 der Verkehrswert des Unternehmens und damit auch derjenige des eingezogenen Geschäftsanteils des Dr. G. "auf Null reduziert" gewesen sei, so dass dieser auch keine Abfindung habe beanspruchen können. Auf der Grundlage dieses Vorbringens der Kläger geht der Wert ihrer Beschwer durch das die Abweisung ihrer Drittwiderspruchsklage bestätigende Berufungsurteil nicht über einen bloßen Erinnerungswert von 500,00 EUR hinaus.

2. Unabhängig von der danach fehlenden Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde liegt aber auch in der Sache selbst keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO ) vorgesehenen Gründe vor, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Die von der Beschwerde vorgetragene Grundsatzproblematik einer etwaigen Übertragbarkeit der aus dem Senatsurteil BGHZ 9, 157 abgeleiteten sog. Bedingungslehre auf den hier vorliegenden Fall einer "reinen" Zwangseinziehung gemäß § 34 GmbHG ist ebenso wenig entscheidungserheblich wie die Frage einer etwaigen Divergenz des Berufungsurteils von der Senatsentscheidung vom 30. Juni 2003 ( II ZR 326/01, ZIP 2003, 1544 ). Denn auf der Grundlage des Vorbringens der Kläger in den Vorinstanzen - das sich die Beklagten insoweit zumindest hilfsweise zu eigen gemacht haben - war die am 18. März 1998 erstmals beschlossene Einziehung wegen Verstoßes gegen § 34 Abs. 3 GmbHG jedenfalls deshalb nichtig, weil infolge der unstreitigen Unterbilanz bzw. der darüber hinausgehenden bilanziellen Überschuldung (die durch die bloße Kapitalerhöhung nicht rechtswirksam i.S. einer nachhaltigen Wiederauffüllung des Stammkapitals beseitigt werden konnte) bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung feststand, dass die Klägerin zu 2 eine nach den tatrichterlichen Feststellungen geschuldete - sofort fällige - Abfindung nicht aus freiem Vermögen aufbringen konnte (vgl. dazu BGHZ 144, 365 , 369 f.). Auch im Zeitpunkt des - vorsorglich gefassten - zweiten Einziehungsbeschlusses (21. Dezember 1999) war nach dem - unstreitigen - eigenen Vortrag der Kläger das Stammkapital der Klägerin zu 2 nicht nachhaltig wiederhergestellt.

3. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Vorinstanz: OLG Koblenz, vom 08.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 1343/04
Vorinstanz: LG Koblenz, vom 30.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 188/02
Fundstellen
DStR 2006, 1900