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BGH - Entscheidung vom 13.07.2006

5 StR 173/06

Normen:
StGB § 263 Abs. 1 § 266a

Fundstellen:
NStZ-RR 2006, 308
wistra 2006, 425

BGH, Beschluß vom 13.07.2006 - Aktenzeichen 5 StR 173/06

DRsp Nr. 2006/20544

Verhältnis zwischen Betrug und Vorenthalten von Arbeitsentgelt bei der Verkürzung von Sozialversicherungsbeiträgen

1. Bei der Verkürzung der Sozialversicherungsbeiträgen ist der Betrug gegenüber dem Vorenthalten von Arbeitsentgelten vorrangig. 2. Soweit der Arbeitgeber über die Falschmeldung hinaus keine weiteren Beiträge zurückhält, ist der Straftatbestand des § 266a StGB nur dann anzuwenden, wenn der Arbeitgeber nicht nach § 263 StGB bestraft werden kann, also insbesondere dann, wenn die Arbeitnehmer zutreffend gemeldet, die Beiträge aber gleichwohl nicht abgeführt wurden.

Normenkette:

StGB § 263 Abs. 1 § 266a ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in Tateinheit mit "Beihilfe zum Betrug und zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt" zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Gegen diese Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.

Wie die Bundesanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 8. Juni 2006 zutreffend ausgeführt hat, ist die Verurteilung des Angeklagten wegen einer einheitlich organisierten, einen Tatzeitraum von nahezu vier Jahren umfassenden Beihilfehandlung nicht ausreichend mit Tatsachen belegt. So wird nicht hinreichend festgestellt, ob dem Angeklagten tatsächlich der Gesamtbetrag der ab Mai 2001 hinterzogenen Lohnsteuern von rund 660.000 EUR bzw. der nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge von rund 1.700.000 EUR zugerechnet werden kann. Eine Beziehung der festgestellten Einzeltaten der Haupttäter zu konkreten Beihilfehandlungen des Angeklagten stellt das Landgericht nicht her.

Was die Verkürzung der Sozialversicherungsbeiträge angeht, hat das Landgericht nicht den Vorrang des Betrugs (§ 263 StGB ) gegenüber dem Vorenthalten von Arbeitsentgelten (§ 266a StGB ) bedacht. Soweit der Arbeitgeber über die Falschmeldung hinaus keine weiteren Beiträge zurückhält, ist der Straftatbestand des § 266a StGB nur dann anzuwenden, wenn der Arbeitgeber nicht nach § 263 StGB bestraft werden kann, also insbesondere dann, wenn die Arbeitnehmer zutreffend gemeldet, die Beiträge aber gleichwohl nicht abgeführt wurden (BGH wistra 2003, 262 , 265).

Die Darstellung der nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge ist vom Revisionsgericht nicht überprüfbar. Denn das Landgericht teilt nicht die Anzahl der Beschäftigten, die Beschäftigungsdauer, das Arbeitsentgelt und die Höhe der Beitragssätze der Sozialversicherungsträger mit (vgl. nur BGH wistra 2006, 17 , 18; NJW 2002, 2480 , 2483). Diese Vorgaben sind auch im Rahmen der Betrugsstrafbarkeit zu beachten.

Die knappe Darstellung der Lohnsteuerhinterziehungen wäre hingegen für sich mit Blick darauf, dass das Landgericht auf die nicht angemeldeten Löhne stets einen unter dem tatsächlichen Steuersatz der Arbeitnehmer liegenden Prozentsatz angewendet hat und damit zu einem Mindeststeuerschaden gelangt ist, noch hinnehmbar.

Vorinstanz: LG München I, vom 08.12.2005
Fundstellen
NStZ-RR 2006, 308
wistra 2006, 425