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BGH - Entscheidung vom 14.11.2006

4 StR 446/06

Normen:
StGB § 315 b Abs. 1 § 315 c Abs. 1 § 52 Abs. 1

Fundstellen:
NStZ-RR 2007, 59
NZV 2007, 151

BGH, Beschluß vom 14.11.2006 - Aktenzeichen 4 StR 446/06

DRsp Nr. 2006/29396

Verhältnis zwischen § 315b und § 315c StGB

1. Zwar wird § 315 c Abs. 1 StGB bei gleichzeitiger Verwirklichung beider Straftatbestände grundsätzlich von § 315 b Abs. 1 StGB verdrängt. 2. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Tatgeschehen als natürliche Handlungseinheit aufzufassen ist und einzelne der Teilakte nur den Tatbestand des § 315 c Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllen, nicht aber auch - wie das Zufahren auf den Polizeibeamten mit Schädigungsvorsatz und das Rammen eines Fahrzeugs, um es beiseite zu schieben - den des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB .

Normenkette:

StGB § 315 b Abs. 1 § 315 c Abs. 1 § 52 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 6. April 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts begegnet auch die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung im Fall II 1 der Urteilsgründe keinen Bedenken. Zwar wird § 315 c Abs. 1 StGB bei gleichzeitiger Verwirklichung beider Straftatbestände grundsätzlich von § 315 b Abs. 1 StGB verdrängt (vgl. BGH, Urteil vom 3. August 1978 - 4 StR 146/78; Cramer/Sternberg-Lieben StGB 27. Aufl. § 315 b Rdn. 16). Dies gilt jedoch nicht, wenn das Tatgeschehen - wie hier - als natürliche Handlungseinheit aufzufassen ist und einzelne der Teilakte nur den Tatbestand des § 315 c Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllen, nicht aber auch - wie das Zufahren auf den Polizeibeamten mit Schädigungsvorsatz und das Rammen eines Fahrzeugs, um es beiseite zu schieben (vgl. BGHSt 48, 233 , 236/237) - den des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB . So liegt es hier, denn der Angeklagte hat sein Kraftfahrzeug in Teilen der Fahrt lediglich als Fluchtmittel zu "Verkehrszwecken" und damit nicht bewusst zweckwidrig in verkehrsfeindlicher Einstellung eingesetzt und mithin insoweit nicht in der Absicht gehandelt, den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff in die Sicherheit des Straßenverkehrs zu "pervertieren" (vgl. BGH aaO. S. 237).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanz: LG Bamberg, vom 06.04.2006
Fundstellen
NStZ-RR 2007, 59
NZV 2007, 151