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BGH - Entscheidung vom 21.12.2006

IX ZB 36/06

Normen:
InsVV
InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2

BGH, Beschluß vom 21.12.2006 - Aktenzeichen IX ZB 36/06

DRsp Nr. 2007/721

Vergütung des sog. schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters bei Verwertung des Schuldnervermögens

Da es dem vorläufigen Insolvenzverwalter grundsätzlich nicht obliegt, das Schuldnervermögen zu verwerten, kommt ein Zuschlag nur in Betracht, wenn die Verwertung schon im Insolvenzeröffnungsverfahren notwendig war, und zwar nicht nur allgemein zur Masseanreicherung.

Normenkette:

InsVV ; InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ;

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer war vorläufiger, mit einem Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO ausgestatteter Insolvenzverwalter in dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des Schuldners. Das Amtsgericht hat die Nettovergütung des Beschwerdeführers auf 15.339,09 EUR festgesetzt. Dies entspricht einem Anteil von 25 % der Regelvergütung eines endgültigen Verwalters. Zwei von dem Beschwerdeführer begehrte Zuschläge von jeweils 20 % für die Mietverwaltung und das Führen von Verkaufsverhandlungen hat es nicht gewährt. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht durch Beschluss vom 6. Februar 2006 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsbeschwerde.

II. Das Rechtsmittel ist zwar statthaft (§§ 6 , 7 , 63 Abs. 3 Satz 1 InsO , § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ), jedoch unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO ). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der (schwache) vorläufige Insolvenzverwalter berechtigt ist, Verwertungsvereinbarungen auszuhandeln und Verwertungshandlungen vorzunehmen, ist geklärt. Nach der Rechtsprechung des Senats obliegt es dem vorläufigen Insolvenzverwalter grundsätzlich nicht, das Schuldnervermögen zu verwerten (BGHZ 146, 165, 172; BGH, Beschl. v. 12. Januar 2006 - IX ZB 127/04, NZI 2006, 235 , 237 Rn. 15). Ein Zuschlag kommt nur in Betracht, wenn die Verwertung schon im Insolvenzeröffnungsverfahren notwendig war. Keinesfalls darf dies allgemein zur Masseanreicherung geschehen (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003 - IX ZB 28/03, NZI 2004, 381 , 382; v. 12. Januar 2006 aaO.). Nach seinem eigenen Vorbringen hat der Beschwerdeführer die wesentlichen Tätigkeiten zur Verwertung erst als endgültiger Insolvenzverwalter entfaltet.

Die Rechtsfrage, welchem Zuschlagstatbestand des § 3 Abs. 1 InsVV die Miet- (Immobilien-) verwaltung zuzuordnen ist - § 3 Abs. 1 Buchst. a oder Buchst. b InsVV -, stellt sich nicht, weil sie sich im vorliegenden Fall auf das Ergebnis nicht auswirkt.

Vorinstanz: LG Traunstein, vom 06.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 77/06
Vorinstanz: AG Traunstein, vom 21.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 IN 105/04