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BGH - Entscheidung vom 09.11.2006

5 StR 453/06

Normen:
StGB § 73 Abs. 1

Fundstellen:
NJW 2007, 1221
NStZ 2007, 150

BGH, Beschluß vom 09.11.2006 - Aktenzeichen 5 StR 453/06

DRsp Nr. 2006/29092

Verfall eines Darlehens

Für die Frage, ob ein Geldbetrag "für die Tat" erlangt wurde, ist ohne Bedeutung, ob dieses Geld darlehensweise gegeben wurde.

Normenkette:

StGB § 73 Abs. 1 ;

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat: Soweit die Bundesanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 4 StPO beantragt hat, den angeordneten Verfall von 600 Euro aufzuheben und stattdessen diesen Geldbetrag einzuziehen, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Dieser dem Angeklagten übergebene Geldbetrag, der für die Finanzierung der Kurierfahrt und den damit verbundenen Aufenthalt in Deutschland gedacht war, unterlag dem Verfall nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB . Der Angeklagte hat diesen Betrag "für die Tat" erlangt. Ob dieses Geld darlehensweise gegeben wurde, ist ohne Bedeutung. Dies ergibt sich schon aus dem für die Bestimmung der Höhe der Verfallsanordnung zugrunde liegenden Bruttoprinzip, das verbietet, mit der Verfallssumme verbundene anderweitige Verbindlichkeiten gegenzurechnen (vgl. W. Schmidt, Gewinnabschöpfung 2006 Rdn. 436). Im Übrigen bestünde hier ein Rückzahlungsanspruch schon deshalb nicht, weil das Darlehen zur Finanzierung der Kurierfahrt ausgereicht wurde. Ob dieser Geldbetrag auch hätte eingezogen werden können, mithin der Strafkammer also eine Auswahl an im Ergebnis gleichwertigen Sanktionsmöglichkeiten zugestanden hätte, bedarf dann keiner Entscheidung mehr. Ein Rechtsfehler des Landgerichts ist jedenfalls nicht erkennbar.

Der Senat sieht sich auch nicht deshalb an einer umfassenden Verwerfung der Revision nach § 349 Abs. 2 StPO gehindert, weil die Bundesanwaltschaft ihren Antrag auf § 349 Abs. 4 StPO gestützt hat. Da hier die angeordnete Sanktion, nämlich der endgültige Entzug des Geldbetrages unverändert blieb und lediglich seine rechtliche Begründung ausgewechselt werden sollte, hat die Bundesanwaltschaft bei richtigem Verständnis der Sache einen Antrag auf unbeschränkte Verwerfung gestellt.

Vorinstanz: LG Potsdam, vom 07.03.2006
Fundstellen
NJW 2007, 1221
NStZ 2007, 150