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BGH - Entscheidung vom 09.11.2006

IX ZB 133/06

Normen:
InsO § 298 Abs. 1 § 6 § 7 § 574 Abs. 1 Nr. 1

BGH, Beschluß vom 09.11.2006 - Aktenzeichen IX ZB 133/06

DRsp Nr. 2006/29041

Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren betreffend die Versagung der Restschuldbefreiung mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

InsO § 298 Abs. 1 § 6 § 7 § 574 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO , § 7 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht bei dem Rechtsbeschwerdegericht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO ).

Prozesskostenhilfe kann dem Schuldner nicht gewährt werden, weil das Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO ). Auch eine form- und fristgerecht erhobene Rechtsbeschwerde wäre unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO ). Die Vorinstanzen haben dem Schuldner die Restschuldbefreiung rechtsfehlerfrei gemäß § 298 Abs. 1 InsO versagt. Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs gegen den Treuhänder sind ersichtlich nicht gegeben. Klärungsbedürftige Rechtsfragen sind insoweit nicht aufgeworfen.

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts bleibt ohne Erfolg, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO ).

Vorinstanz: LG Göttingen, vom 27.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 T 27/06
Vorinstanz: AG Osterode, vom 13.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 IK 9/00